EU-Batterieverordnung 2023/1542 — verständlich erklärt.
Ab dem 18. Februar 2027 braucht jede Elektrofahrzeug-, LMT- und Industriebatterie (über 2 kWh) auf dem EU-Markt einen digitalen Batteriepass, abrufbar über einen QR-Code auf der Batterie. Diese Seite fasst zusammen, wen es betrifft, was im Pass stehen muss und welche weiteren Pflichten die Verordnung mit sich bringt — auf Deutsch, ohne Verordnungs-Jargon.
2027
Stichtag für den digitalen Batteriepass
Ab diesem Tag dürfen EV-, LMT- und Industriebatterien (> 2 kWh) nur noch dann auf den EU-Markt gebracht werden, wenn sie einen digitalen Batteriepass tragen. Der Pass ist über einen eindeutigen QR-Code auf der Batterie abrufbar (eingraviert oder aufgedruckt) und enthält die in der Verordnung festgelegten Pflichtangaben — pro einzelner Batterie, nicht pro Modell. Die Datenhaltung muss über die gesamte Lebensdauer der Batterie sichergestellt sein.
Fünf Kategorien — drei mit Pass-Pflicht
Die EU-Batterieverordnung unterscheidet fünf Batteriekategorien. Die Pass-Pflicht ab Februar 2027 gilt für drei davon. Andere Pflichten der Verordnung (Konformität, Kennzeichnung, Sammlung, Etikettierung) gelten unabhängig vom Pass für alle Kategorien.
| Kategorie | Beispiele | Pass ab 18.02.2027? |
|---|---|---|
| Elektrofahrzeug-Batterien (EV) | Antriebsbatterien für Pkw, Nutzfahrzeuge, Busse | Ja, Pflicht |
| Industriebatterien (> 2 kWh) | Stationäre Speicher (BESS), USV, Intralogistik (AGV/Stapler), kommerzielle Speicher | Ja, Pflicht |
| Leichte Verkehrsmittel (LMT) | E-Bike, E-Scooter, Pedelec, E-Moped | Ja, Pflicht |
| Industriebatterien (≤ 2 kWh) | kleine Pufferbatterien | Kein Pass im 1. Schritt |
| Gerätebatterien (portabel) | Konsumelektronik, Werkzeug-Akkus | Kein Pass im 1. Schritt |
| SLI-Batterien | 12-V-Pkw-Starterbatterien | Kein Pass im 1. Schritt |
Wer ist verantwortlich?
Verpflichtet ist der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in der EU in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt — typischerweise der Hersteller, Importeur oder Inverkehrbringer der Marke. Endkunden, Reseller ohne eigene Marke und reine Service-Dienstleister sind nicht direkt pass-pflichtig.
- Unser Pflicht-Check klärt in zwei Minuten, in welche Kategorie Sie fallen und welche Pflichten Sie konkret betreffen.
Was muss im Pass stehen?
Der Pflichtinhalt ist in Anhang XIII der Verordnung definiert und in der deutschen DIN DKE SPEC 99100 als Datenattribute formalisiert. Konkret umfasst der Pass folgende Bereiche:
Was wir nicht für Sie berechnen: den CO₂-Fußabdruck
Diesen Wert ermitteln Sie über ein Life-Cycle-Assessment (LCA) — wir speichern ihn strukturiert und zeigen ihn regelkonform im Pass an. Auf Wunsch nennen wir Ihnen LCA-Partner.
Pro Einheit oder pro Modell? — der wichtigste Unterschied
Die häufigste Verwechslung in unseren Gesprächen: Der Batteriepass ist pro physischer Batterie erforderlich, nicht pro Produktfamilie. Konkret heißt das:
Wenn Sie 50.000 Batterien pro Jahr produzieren, brauchen Sie 50.000 individuelle Pässe — jeden mit eindeutigem Identifier und eigenem QR-Code.
Modelldaten (Chemie, Materialien, CO₂, Leistung — für alle Einheiten gleich) und Einheitendaten (Seriennummer, Produktionsdatum, Standort, Charge — pro Stück eindeutig).
Der QR-Code auf der Batterie führt eindeutig zur jeweiligen Einheit und liefert je nach Zugriffsrolle die passende Sicht.
- Sie pflegen das Modell-Template einmal. Dann importieren Sie Ihre Seriennummern per CSV/Excel oder API — Batteriepasswerk erzeugt automatisch tausende Einheiten-Pässe und QR-Codes daraus.
Wer darf was sehen?
Nicht jeder soll alle Daten sehen. Die Verordnung sieht vier Zugriffsebenen vor, die der QR-Code je nach Aufrufer auflöst:
Endverbraucher, NGOs, Käufer
Grundangaben, CO₂-Fußabdruck, Recyclat-Anteile, Leistungsklasse, Sicherheits- und Recycling-Hinweise — die „Nutrition Label"-Ebene.
Forschung, akkreditierte Stellen
Vertiefte Material- und Lieferketten-Daten.
Recycler, Wiederaufbereiter, Werkstätten
Demontage-Anleitungen, detaillierte Materialzusammensetzung, Reparatur-Information.
Marktüberwachung & notifizierte Stellen
Vollzugriff auf alle Daten inklusive Konformitäts-Nachweise.
Technische Umsetzung: Realisiert über einen Resolver nach GS1 Digital Link — ein QR-Code, mehrere Sichten. Der Server entscheidet anhand der Anfrage, welche Datenebene ausgeliefert wird.
Zeitstrahl der Verordnung
Inkrafttreten VO (EU) 2023/1542
Ablösung der Richtlinie 2006/66/EG.
Allgemeine Bestimmungen
Beginn der Geltung der allgemeinen Bestimmungen.
CO₂-Erklärung EV (Klasse 1)
Verpflichtende CO₂-Fußabdruck-Erklärung für EV-Batterien — Hersteller-Erklärung.
Digitaler Batteriepass Pflicht ⭐
Für EV-, LMT- und Industriebatterien (> 2 kWh). Eindeutiger QR-Code auf jeder Batterie.
Sorgfaltspflichten (Anhang X)
Für Kobalt, Lithium, Nickel und Naturgraphit (verschoben von August 2025 per Omnibus-Paket).
CO₂-Pflichten Industrie
Stufenweise Ausweitung der CO₂-Pflichten auf Industriebatterien (Erklärung, Leistungsklassen, Schwellenwerte).
Erste Recyclat-Mindestanteile
Mindest-Recyclat-Anteile (Kobalt, Blei, Lithium, Nickel) werden erstmals greifbar.
Erhöhte Recyclat-Schwellen
Verschärfte Stufen für Recyclat-Anteile.
Die EU veröffentlicht laufend delegierte Rechtsakte, die einzelne Pflichten präzisieren oder anpassen. Verbindlich sind ausschließlich der Verordnungstext und die offiziellen Rechtsakte.
Worauf der Pass technisch aufbaut
Die Verordnung gibt das Was vor, technische Standards definieren das Wie. Drei Bausteine sind für die Umsetzung zentral:
- Wir strukturieren Daten nach DIN DKE SPEC 99100.
- QR-Codes nach GS1 Digital Link.
- AAS-Export für Catena-X / Path.Era in Vorbereitung (verfügbar 2027).
Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
Ab dem 18. August 2027 müssen Inverkehrbringer von EV- und Industriebatterien (> 2 kWh) Sorgfaltspflichten in ihrer Lieferkette nachweisen — für vier kritische Rohstoffe: Kobalt, Lithium, Nickel und Naturgraphit. Der Nachweis erfolgt drittgeprüft durch eine notifizierte Stelle und muss zehn Jahre aufbewahrt werden.
| Pflicht | Was konkret nachgewiesen wird |
|---|---|
| Risiko-Identifikation | Bewertung von Risiken in der Lieferkette (Menschenrechte, Umwelt, Korruption). |
| Risikomanagement | System zur Risikominderung und dokumentierte Maßnahmen. |
| Drittprüfung | Unabhängige Audit-Prüfung der Lieferkettenpolitik. |
| Berichterstattung | Regelmäßige Berichte gegenüber Marktüberwachungsbehörden. |
Hinweis zur Verschiebung
Diese Pflichten waren ursprünglich für August 2025 vorgesehen und wurden per Omnibus-Vereinfachungspaket auf August 2027 verschoben. Eine erneute Verschiebung kann nicht ausgeschlossen werden — verbindlich bleiben der Verordnungstext und delegierte Rechtsakte.
Was Batteriepasswerk dazu macht: Der Anhang-X-Workflow ist Teil unseres Enterprise-Tarifs und wird passend zur Frist 2027 ausgerollt. Schon heute können Sie Lieferkettendaten und Drittprüfungs-Nachweise strukturiert hinterlegen und versionieren.
CO₂-Fußabdruck im Batteriepass
Für EV-Batterien gilt bereits seit Februar 2025 eine CO₂-Fußabdruck-Erklärung (Klasse 1: Hersteller-Erklärung). Stufenweise folgen Leistungsklassen und Schwellenwerte; für Industrie- und LMT-Batterien greifen die CO₂-Pflichten zeitversetzt.
Der Wert ist berechnet, nicht geschätzt — über ein Life-Cycle-Assessment (LCA), pro Produktionsstandort, pro Charge, cradle-to-gate (Rohstoffgewinnung bis Werkstor). Kompensation ist nicht erlaubt.
- Batteriepasswerk berechnet keinen CO₂-Fußabdruck. Sie liefern den Wert aus Ihrer LCA-Berechnung (intern oder über einen LCA-Partner) — wir nehmen die Zahl strukturiert auf, hängen Methodik und Quellnachweis an, prüfen die Plausibilität und zeigen die Angabe regelkonform im Pass. Auf Wunsch empfehlen wir LCA-Partner.
Recyclat-Anteile
Die Verordnung schreibt Mindestanteile recycelter Materialien vor — erstmals ab Anfang der 2030er-Jahre, mit verschärften Stufen später. Betroffen sind insbesondere Kobalt, Blei, Lithium und Nickel.
Die tatsächlichen Recyclat-Anteile pro Batterie werden im Pass dokumentiert und sind Teil der öffentlichen „Nutrition Label"-Sicht — Verbraucher und Käufer können so vergleichen.
Wie Batteriepasswerk Sie konform macht
Wir haben jede Verordnungs-Anforderung auf eine konkrete Funktion abgebildet. Stand und Verfügbarkeit transparent:
| Anforderung | Batteriepasswerk-Funktion | Status |
|---|---|---|
| Eindeutiger Pass pro Einheit + QR-Code | Massen-Serialisierung mit CSV/API; GS1-Digital-Link-QR pro Stück | Verfügbar |
| Pflichtinhalte nach Anhang XIII / DIN DKE SPEC 99100 | Modell-Template mit allen Pflichtfeldern, Validierung | Verfügbar |
| Rollenbasierter Zugriff (Öffentlichkeit, Recycler, Behörde) | Resolver mit Zugriffsrollen | Verfügbar |
| Lebensdauer-Datenhaltung (15–25 Jahre) | EU-Hosting (Deutschland), Versionierung | Verfügbar |
| Lieferanten-Daten einsammeln | Self-Service-Links für Lieferanten, ohne Account | Verfügbar |
| Zertifikats-Übernahme (automatisierte Datenaufnahme) | OCR-/KI-Extraktion hochgeladener Zertifikate | In Vorb. · 2027 |
| Anhang-X-Sorgfaltspflicht-Workflow | Dokumentation, Drittprüfungs-Nachweise, Audit-Trail | In Vorb. · 2027 |
| Catena-X-/AAS-Anbindung | AAS-Teilmodell-Export, Catena-X-API | In Vorb. · 2027 |
| ERP-/MES-Anbindung für automatische Serialisierung | REST-API | In Vorb. · 2027 |
| CO₂-Fußabdruck regelkonform anzeigen | Strukturierte Aufnahme + Anzeige des LCA-Werts | Verfügbar |
| Audit-Modus für Behörden | Vollzugriff für notifizierte Stellen / Marktüberwachung | Verfügbar |
Funktionen mit Status „in Vorbereitung" werden passend zu den jeweiligen Fristen ausgerollt. Frühkunden binden wir aktiv in die Entwicklung ein und erhalten Sonderkonditionen.
Häufige Fragen zur Verordnung
Brauche ich für jede Batterie einen eigenen Pass?
Was passiert, wenn ich die Frist nicht einhalte?
Gilt das nur für deutsche Hersteller?
Was, wenn meine Batterie nur 1,9 kWh hat?
Berechnet Batteriepasswerk unseren CO₂-Fußabdruck?
Ist das DIN-SPEC-99100-konform?
Was, wenn die EU die Frist verschiebt?
Rechtshinweis
Diese Seite fasst die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 zur Information zusammen und stellt keine Rechtsberatung dar. Verbindlich sind ausschließlich der Verordnungstext, die zugehörigen delegierten Rechtsakte und die nationalen Durchführungsvorschriften. Für eine verbindliche Einordnung Ihres Einzelfalls konsultieren Sie bitte eine fachkundige Anwaltskanzlei oder die zuständige Marktüberwachungsbehörde.
Weiterführende Quellen
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