CO₂-Fußabdruck der Batterie: der Stichtag, der nicht zählt
Der CO₂-Fußabdruck einer Batterie ist nach Artikel 7 der EU-Batterieverordnung in drei Stufen geregelt: erklären, klassifizieren, begrenzen. Die ersten Basisdaten sind verstrichen - gelten tut die Pflicht trotzdem nicht, weil jede Frist an einen Rechtsakt gekoppelt ist, den es noch nicht gibt. Dieser Leitfaden erklärt die Mechanik, rechnet den Fußabdruck an einem Beispiel vor und sagt, was jetzt sinnvoll vorzubereiten ist.
- Drei Stufen, nicht eine Pflicht. Artikel 7 verlangt zuerst eine CO₂-Fußabdruck-Erklärung, dann ein Etikett mit der Leistungsklasse und zuletzt die Einhaltung eines Höchstwerts. Jede Stufe hat eigene Daten je Batteriekategorie.
- Jede Frist ist ein Maximum aus zwei Daten. Es gilt das Kalenderdatum oder ein Zeitpunkt nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts - je nachdem, welcher der spätere ist. Der Rechtsakt fehlt, also läuft keine Frist.
- Die Einheit ist die häufigste Fehlerquelle. Verlangt sind kg CO₂e pro kWh gelieferter Energie über die Lebensdauer, nicht pro kWh Kapazität. Zwischen beiden Zahlen liegt der Faktor der Vollzyklen.
- Im Batteriepass bleibt das Feld 2027 leer. Die EU-Kommission führt die beiden CO₂-Datenpunkte in ihrer Guidance (Version 2.0, August 2026) ausdrücklich als zum Stichtag nicht auszufüllen.
Was Artikel 7 vom CO₂-Fußabdruck verlangt
Die EU-Batterieverordnung behandelt den CO₂-Fußabdruck nicht als einzelne Pflicht, sondern als Eskalation über drei Stufen. Wer nur die erste kennt, unterschätzt, was danach kommt.
Artikel 7 der Verordnung (EU) 2023/1542 gilt für Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbare Industriebatterien mit mehr als 2 kWh und Batterien für leichte Verkehrsmittel. Stufe eins verlangt eine CO₂-Fußabdruck-Erklärung je Batteriemodell und je Erzeugerbetrieb. Stufe zwei fordert zusätzlich ein Etikett, das die Batterie einer Leistungsklasse zuordnet. Stufe drei macht den Fußabdruck zur Marktzugangsbedingung: Batterien oberhalb eines Höchstwerts dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Aus einer Berichtspflicht wird damit schrittweise ein Grenzwert.
Wert berechnen, verifizieren lassen und mit der Batterie mitliefern.
Die Batterie trägt zusätzlich ein Etikett mit ihrer Klasse.
Batterien oberhalb des Grenzwerts dürfen nicht mehr in Verkehr.
Der Pass erbt die Pflicht, er begründet sie nicht
Anhang XIII Nr. 1(c) verlangt im Batteriepass „die Erklärung zum CO₂-Fußabdruck gemäß Artikel 7". Der Passinhalt ist also abgeleitet: Entfällt die Grundpflicht aus Kapitel II, gibt es nichts zu deklarieren. Dieselbe Logik gilt für den Rezyklatanteil, der aus Artikel 8 stammt - nachzulesen im Leitfaden Batterie-Recycling & Rezyklatanteil.
Warum der 18. Februar 2025 verstrichen ist, ohne etwas auszulösen
Die Basisdaten aus Artikel 7 stehen in jeder Übersicht, meist als Stichtage. Das sind sie nicht: Jedes Datum konkurriert mit einem zweiten, und maßgeblich ist das spätere.
Artikel 7 Absatz 1 formuliert den Geltungsbeginn der Erklärung doppelt: für Elektrofahrzeugbatterien der 18. Februar 2025 oder zwölf Monate nach Inkrafttreten des delegierten beziehungsweise des Durchführungsrechtsakts, für wiederaufladbare Industriebatterien über 2 kWh der 18. Februar 2026 oder 18 Monate danach - jeweils, „je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist". Beide Rechtsakte sind bis heute nicht in Kraft. Damit hat die zweite Spur kein Datum, das Maximum aus beiden ist offen, und die Pflicht hat schlicht nicht begonnen.
Stand 4. September 2026
Vorsicht bei Fristenlisten, die nur ein Datum nennen
Zahlreiche Übersichten schreiben „ab 18. Februar 2025 muss jede Elektrofahrzeugbatterie eine CO₂-Erklärung haben". Das ist die halbe Norm. Wer danach plant, kauft Beratungs- und Prüfleistungen für eine Frist, die noch gar nicht läuft - und riskiert umgekehrt, die tatsächliche Vorlaufzeit von zwölf beziehungsweise 18 Monaten zu verschenken, wenn der Rechtsakt kommt.
Was die EU-Kommission 2026 dazu sagt
Man muss die Rechtslage nicht auslegen, um sie zu kennen: Die Kommission hat sie 2026 in ihren eigenen Batteriepass-Unterlagen beschrieben.
In ihrem Webinar zum digitalen Produktpass für Batterien am 7. Juli 2026 führt die Generaldirektion GROW CO₂-Fußabdruck, Rezyklatanteil und Sorgfaltspflichten gemeinsam als „not yet applicable" und hält für den Fußabdruck fest, dass derzeit keine Aussage zum Zeitpunkt möglich sei - nach Erlass des Rechtsakts bleibe mehr als ein Jahr zur Umsetzung. Drei Wochen später, am 28. Juli 2026, erschien das Guidance-Dokument mit den 71 nummerierten Datenpunkten des Batteriepasses; seit dem 15. August 2026 gilt es in Version 2.0. Dort tragen die Punkte #17 CO₂-Fußabdruck-Erklärung und #18 CO₂-Fußabdruck-Label für alle drei Kategorien keinen Pflichtvermerk, sondern den Hinweis, sie seien zum Februar 2027 nicht auszufüllen und nicht anzuzeigen, weil das Format erst im kommenden Durchführungsrechtsakt festgelegt werde.
| Datenpunkt | Fundstelle | Status zum 18.02.2027 |
|---|---|---|
| #17 CO₂-Fußabdruck-Erklärung | Anhang XIII Nr. 1(c) | Nicht auszufüllen - Format steht aus |
| #18 CO₂-Fußabdruck-Label | Anhang XIII Nr. 1(c) | Nicht anzuzeigen - Klassen fehlen |
| #20-23 Rezyklatanteil Co, Li, Ni, Pb | Anhang XIII Nr. 1(e) | Nicht auszufüllen - folgt Artikel 8 und dem delegierten Rechtsakt |
| #24 Anteil erneuerbarer Inhalte | Anhang XIII Nr. 1(f) | Pflicht |
Die Zeile zum Rezyklatanteil hat sich zwischen den beiden Fassungen geändert: In der ersten Version vom 28. Juli 2026 stand der Rezyklatanteil noch als Pflicht, die Version 2.0 vom 15. August 2026 stellt ihn auf dieselbe Stufe wie den CO₂-Wert. Die vier Werte sind zum Stichtag nicht zu befüllen und folgen Artikel 8, dessen Dokumentationspflicht am 18. August 2028 beginnt. Welche Felder am 18. Februar 2027 tatsächlich gefüllt sein müssen, steht im Leitfaden Welche Daten kommen in den Batteriepass.
Die Einheit, an der die meisten Zahlen scheitern
Der CO₂-Fußabdruck einer Batterie ist keine Zahl, sondern ein Quotient. Und der Nenner ist ein anderer als der, den die meisten Datenblätter verwenden.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d verlangt den Wert als Kilogramm CO₂-Äquivalent pro Kilowattstunde der Gesamtenergie, die die Batterie über ihre Lebensdauer liefert. In Studien, Pressemitteilungen und Lieferantenangaben steht dagegen fast immer der Fußabdruck pro Kilowattstunde Kapazität. Beide Zahlen beschreiben dieselbe Batterie, unterscheiden sich aber um den Faktor der angesetzten Vollzyklen - bei einer Lebensdauer von 1.500 Zyklen also um mehr als drei Größenordnungen. Wer die falsche Zahl übernimmt, produziert keinen Rundungsfehler, sondern eine unbrauchbare Angabe.
- Rohstoffgewinnung & Vorverarbeitung2600 kg · 63,4 %
- Hauptproduktherstellung1150 kg · 28,0 %
- Vertrieb140 kg · 3,4 %
- Lebensende & Recycling210 kg · 5,1 %
- Summe über den Lebenszyklus4100 kg CO₂e
Annahmen: 60 kWh nutzbare Kapazität, 1500 Vollzyklen Lebensdauer, also 90000 kWh gelieferte Energie.
Beide Zahlen beschreiben dieselbe Batterie. Sie unterscheiden sich um genau den Faktor 1500 - die Zahl der Vollzyklen, die im Beispiel als Lebensdauer angesetzt sind.
Die Aufschlüsselung nach Lebenszyklusphasen ist keine Kür, sondern Buchstabe e der Erklärung. Anhang II Nummer 4 zieht dafür die Systemgrenze und benennt die Phasen, die hineingehören: Rohstoffgewinnung und Vorverarbeitung, die Hauptproduktherstellung, der Vertrieb sowie Lebensende und Recycling. Die Nutzungsphase - also der Strom, mit dem die Batterie im Betrieb geladen wird - ist bewusst nicht Teil der Bilanz: Sie hängt am Netz des Nutzungslands, nicht am Produkt.
Je Modell pro Erzeugerbetrieb - nicht je Konzern
Artikel 7 Absatz 1 bindet die Erklärung an die Kombination aus Batteriemodell und Erzeugerbetrieb. Zwei Werke mit demselben Modell brauchen zwei Erklärungen, weil sich Strommix, Transportwege und Ausschussquoten unterscheiden. Deshalb steht der geografische Standort des Werks ausdrücklich in der Liste der Pflichtangaben - und deshalb hilft ein Konzernmittelwert später nicht weiter.
Sieben Angaben in der CO₂-Fußabdruck-Erklärung
Artikel 7 Absatz 1 listet auf, was die Erklärung mindestens enthält. Vier der sieben Punkte sind Stammdaten, drei sind das Ergebnis der Berechnung und ihrer Prüfung.
| Buchstabe | Angabe | Warum sie drinsteht |
|---|---|---|
| a | Verwaltungsangaben zum Hersteller | Wer die Erklärung verantwortet - nicht das Werk, sondern der Wirtschaftsakteur |
| b | Angaben zum Batteriemodell | Modellkennung im Sinne von Art. 3 Nr. 19, dieselbe wie im Batteriepass |
| c | Geografischer Standort des Erzeugerbetriebs | Grund für die Granularität „je Modell pro Erzeugerbetrieb" |
| d | CO₂-Fußabdruck in kg CO₂e pro kWh | Bezugsgröße ist die über die Lebensdauer gelieferte Gesamtenergie |
| e | Aufschlüsselung nach Lebenszyklusphasen | Die vier Phasen der Systemgrenze aus Anhang II Nr. 4 |
| f | Kennnummer der EU-Konformitätserklärung | Verbindet die CO₂-Angabe mit der Konformitätsbewertung der Batterie |
| g | Weblink zur öffentlichen Fassung der Studie | Die Berechnung muss nachvollziehbar bleiben, nicht nur das Ergebnis |
Bemerkenswert ist Buchstabe g: Verlangt ist nicht nur das Ergebnis, sondern ein dauerhaft erreichbarer Link auf die öffentliche Fassung der Studie. Der CO₂-Wert soll also nachprüfbar bleiben, nicht als isolierte Zahl im Raum stehen. Wer heute schon Studien beauftragt, sollte die Veröffentlichungsfassung im Vertrag mitregeln - Nachverhandeln ist teurer.
Wen Artikel 7 ausdrücklich nicht trifft
Zwei Abgrenzungen sind wichtig, weil sie ganze Geschäftsmodelle betreffen: die Kategorie und der Lebenszyklus.
Artikel 7 nennt Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbare Industriebatterien über 2 kWh und LV-Batterien. Gerätebatterien und Starterbatterien stehen nicht in dieser Aufzählung - sie brauchen auch keinen Batteriepass.
Die Schwelle „mehr als 2 kWh" ist eine echte Grenze, keine Faustregel. Sie entscheidet zugleich über die Passpflicht - siehe Industriebatterien.
Artikel 7 Absatz 5 nimmt vorbereitete, umgenutzte und wiederaufgearbeitete Batterien von allen drei Stufen aus, sofern sie vorher schon in Verkehr waren. Der Umnutzer kann den Herstellungsfußabdruck gar nicht kennen.
Ausgenommen heißt nicht unsichtbar
Eine Ausnahme aus Artikel 7 Absatz 5 entfernt die Pflicht, nicht die Frage. Ein Pass, in dem der CO₂-Block einfach fehlt, ist von einem Pass mit vergessener Angabe nicht zu unterscheiden. Sauber ist der ausgewiesene Zustand: Feld vorhanden, Begründung dabei. Dieselbe Logik gilt für alle bedingten Felder im Pass.
Was sich ohne Rechtsakt schon lohnt
„Gilt noch nicht" ist kein Grund zu warten. Der delegierte Rechtsakt wird die Methodik festlegen, nicht die Daten liefern - und die Datenbeschaffung ist der lange Teil.
Werksbezogene Energiedaten sammeln
Strom- und Wärmeverbrauch je Erzeugerbetrieb, mit Nachweis über die Herkunft. Die Erklärung wird je Werk erstellt - ein Konzernmittelwert taugt später nicht.
Lieferantendaten mit Provenienz erfassen
Zellen, Kathodenmaterial und Metalle bestimmen den größten Block. Wichtig ist nicht nur die Zahl, sondern wer sie wann geliefert hat.
Lebensdauer sauber definieren
Ohne belastbare Zyklenzahl gibt es keinen Nenner. Die Annahme gehört dokumentiert, weil sie das Ergebnis stärker bewegt als die meisten Emissionsposten.
Verifizierungspfad klären
Die Erklärung wird von einer unabhängigen Stelle geprüft. Termine bei benannten Stellen sind knapp, sobald eine Frist real wird.
Der Zeitpuffer ist außerdem kleiner, als er wirkt. Die Kommission stellt für die Zeit nach dem Erlass mehr als ein Jahr in Aussicht; Artikel 7 Absatz 1 nennt zwölf Monate für Elektrofahrzeugbatterien und 18 Monate für Industriebatterien. In diesem Fenster müssen Primärdaten aus mehreren Lieferstufen zusammenkommen, die Berechnung stehen und die Verifizierung abgeschlossen sein. Wer erst mit dem Rechtsakt beginnt, beginnt zu spät.
Wie wir eine Pflicht abbilden, die noch nicht gilt
Ein hartcodierter CO₂-Stichtag wäre in jeder Variante falsch. Deshalb ist die Anwendbarkeit bei uns kein Code, sondern ein Datensatz - umlegbar an dem Tag, an dem der Rechtsakt erscheint.
Wie die Nachweiskette technisch abgesichert wird, steht in Audit-Trail & Datenintegrität. Den Überblick über alle Fristen der Verordnung gibt EU-Batterieverordnung 2023/1542, und was ab Februar 2027 zusätzlich beim Register zu tun ist, erklärt Batteriepass registrieren: das EU-DPP-Register.
Häufige Fragen zum CO₂-Fußabdruck der Batterie
Gilt die CO₂-Fußabdruck-Erklärung für Batterien schon?
Wie wird der CO₂-Fußabdruck einer Batterie berechnet?
Was muss in der CO₂-Fußabdruck-Erklärung stehen?
Was ist die CO₂-Leistungsklasse?
Steht der CO₂-Fußabdruck ab Februar 2027 im Batteriepass?
Gilt die CO₂-Pflicht auch für Second-Life-Batterien?
Quellen & Weiterlesen
CO₂-Felder sammeln, ohne dass sie heute gegen die Quote zählen
Batteriepasswerk führt die Angaben aus Artikel 7 als eigene Felder mit datengetriebener Anwendbarkeit - heute sichtbar und befüllbar, scharf geschaltet an dem Tag, an dem der delegierte Rechtsakt in Kraft tritt.