● Wissen · 18 Klimabilanz

CO₂-Fußabdruck der Batterie: der Stichtag, der nicht zählt

Der CO₂-Fußabdruck einer Batterie ist nach Artikel 7 der EU-Batterieverordnung in drei Stufen geregelt: erklären, klassifizieren, begrenzen. Die ersten Basisdaten sind verstrichen - gelten tut die Pflicht trotzdem nicht, weil jede Frist an einen Rechtsakt gekoppelt ist, den es noch nicht gibt. Dieser Leitfaden erklärt die Mechanik, rechnet den Fußabdruck an einem Beispiel vor und sagt, was jetzt sinnvoll vorzubereiten ist.

Von Grigor Muradyan · Lesezeit ca. 11 min · Aktualisiert: · Keine Rechtsberatung
Art. 7
Rechtsgrundlage
Anhang XIII Nr. 1(c) verweist darauf
3
Stufen
Erklärung, Leistungsklasse, Höchstwert
0
Rechtsakte in Kraft
Ohne sie startet keine der Fristen
#17 · #18
Passfelder
Im Februar 2027 noch nicht auszufüllen
In Kürze
  • Drei Stufen, nicht eine Pflicht. Artikel 7 verlangt zuerst eine CO₂-Fußabdruck-Erklärung, dann ein Etikett mit der Leistungsklasse und zuletzt die Einhaltung eines Höchstwerts. Jede Stufe hat eigene Daten je Batteriekategorie.
  • Jede Frist ist ein Maximum aus zwei Daten. Es gilt das Kalenderdatum oder ein Zeitpunkt nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts - je nachdem, welcher der spätere ist. Der Rechtsakt fehlt, also läuft keine Frist.
  • Die Einheit ist die häufigste Fehlerquelle. Verlangt sind kg CO₂e pro kWh gelieferter Energie über die Lebensdauer, nicht pro kWh Kapazität. Zwischen beiden Zahlen liegt der Faktor der Vollzyklen.
  • Im Batteriepass bleibt das Feld 2027 leer. Die EU-Kommission führt die beiden CO₂-Datenpunkte in ihrer Guidance (Version 2.0, August 2026) ausdrücklich als zum Stichtag nicht auszufüllen.
01 · Rechtsrahmen

Was Artikel 7 vom CO₂-Fußabdruck verlangt

Die EU-Batterieverordnung behandelt den CO₂-Fußabdruck nicht als einzelne Pflicht, sondern als Eskalation über drei Stufen. Wer nur die erste kennt, unterschätzt, was danach kommt.

Artikel 7 der Verordnung (EU) 2023/1542 gilt für Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbare Industriebatterien mit mehr als 2 kWh und Batterien für leichte Verkehrsmittel. Stufe eins verlangt eine CO₂-Fußabdruck-Erklärung je Batteriemodell und je Erzeugerbetrieb. Stufe zwei fordert zusätzlich ein Etikett, das die Batterie einer Leistungsklasse zuordnet. Stufe drei macht den Fußabdruck zur Marktzugangsbedingung: Batterien oberhalb eines Höchstwerts dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Aus einer Berichtspflicht wird damit schrittweise ein Grenzwert.

Die drei Stufen des Artikels 7
CO₂-Fußabdruck-Erklärung
Art. 7(1)

Wert berechnen, verifizieren lassen und mit der Batterie mitliefern.

E-Fahrzeug18.02.2025
Industrie > 2 kWh18.02.2026
LV / LMT18.08.2028
mit ext. Speicher18.08.2030
CO₂-Leistungsklasse
Art. 7(2)

Die Batterie trägt zusätzlich ein Etikett mit ihrer Klasse.

E-Fahrzeug18.08.2026
Industrie > 2 kWh18.08.2027
LV / LMT18.02.2030
mit ext. Speicher18.02.2032
Höchstwert je Lebenszyklus
Art. 7(3)

Batterien oberhalb des Grenzwerts dürfen nicht mehr in Verkehr.

E-Fahrzeug18.02.2028
Industrie > 2 kWh18.02.2029
LV / LMT18.08.2031
mit ext. Speicher18.08.2033
Basisdaten der CO₂-Fußabdruck-Erklärung, der Leistungsklasse und des Höchstwerts je Batteriekategorie. Keines dieser Daten ist ein Stichtag für sich - jedes konkurriert mit einem zweiten, an den Rechtsakt gekoppelten Datum.
02 · Fristen

Warum der 18. Februar 2025 verstrichen ist, ohne etwas auszulösen

Die Basisdaten aus Artikel 7 stehen in jeder Übersicht, meist als Stichtage. Das sind sie nicht: Jedes Datum konkurriert mit einem zweiten, und maßgeblich ist das spätere.

Artikel 7 Absatz 1 formuliert den Geltungsbeginn der Erklärung doppelt: für Elektrofahrzeugbatterien der 18. Februar 2025 oder zwölf Monate nach Inkrafttreten des delegierten beziehungsweise des Durchführungsrechtsakts, für wiederaufladbare Industriebatterien über 2 kWh der 18. Februar 2026 oder 18 Monate danach - jeweils, „je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist". Beide Rechtsakte sind bis heute nicht in Kraft. Damit hat die zweite Spur kein Datum, das Maximum aus beiden ist offen, und die Pflicht hat schlicht nicht begonnen.

Warum der 18.02.2025 verstrichen ist, ohne etwas auszulösen
E-Fahrzeug
Spur A · Kalenderdatum18.02.2025
Spur B · Rechtsakt + VorlaufInkrafttreten + 12 MonateRechtsakt nicht in Kraft
der spätere Zeitpunkt gilt
Geltungsbeginnoffen
Industrie > 2 kWh
Spur A · Kalenderdatum18.02.2026
Spur B · Rechtsakt + VorlaufInkrafttreten + 18 MonateRechtsakt nicht in Kraft
der spätere Zeitpunkt gilt
Geltungsbeginnoffen

Stand 4. September 2026

Der Geltungsbeginn der CO₂-Fußabdruck-Erklärung ist der spätere zweier Zeitpunkte. Solange der delegierte Rechtsakt fehlt, hat die zweite Spur kein Datum - und das Maximum bleibt offen.

Vorsicht bei Fristenlisten, die nur ein Datum nennen

Zahlreiche Übersichten schreiben „ab 18. Februar 2025 muss jede Elektrofahrzeugbatterie eine CO₂-Erklärung haben". Das ist die halbe Norm. Wer danach plant, kauft Beratungs- und Prüfleistungen für eine Frist, die noch gar nicht läuft - und riskiert umgekehrt, die tatsächliche Vorlaufzeit von zwölf beziehungsweise 18 Monaten zu verschenken, wenn der Rechtsakt kommt.

03 · Stand

Was die EU-Kommission 2026 dazu sagt

Man muss die Rechtslage nicht auslegen, um sie zu kennen: Die Kommission hat sie 2026 in ihren eigenen Batteriepass-Unterlagen beschrieben.

In ihrem Webinar zum digitalen Produktpass für Batterien am 7. Juli 2026 führt die Generaldirektion GROW CO₂-Fußabdruck, Rezyklatanteil und Sorgfaltspflichten gemeinsam als „not yet applicable" und hält für den Fußabdruck fest, dass derzeit keine Aussage zum Zeitpunkt möglich sei - nach Erlass des Rechtsakts bleibe mehr als ein Jahr zur Umsetzung. Drei Wochen später, am 28. Juli 2026, erschien das Guidance-Dokument mit den 71 nummerierten Datenpunkten des Batteriepasses; seit dem 15. August 2026 gilt es in Version 2.0. Dort tragen die Punkte #17 CO₂-Fußabdruck-Erklärung und #18 CO₂-Fußabdruck-Label für alle drei Kategorien keinen Pflichtvermerk, sondern den Hinweis, sie seien zum Februar 2027 nicht auszufüllen und nicht anzuzeigen, weil das Format erst im kommenden Durchführungsrechtsakt festgelegt werde.

DatenpunktFundstelleStatus zum 18.02.2027
#17 CO₂-Fußabdruck-ErklärungAnhang XIII Nr. 1(c)Nicht auszufüllen - Format steht aus
#18 CO₂-Fußabdruck-LabelAnhang XIII Nr. 1(c)Nicht anzuzeigen - Klassen fehlen
#20-23 Rezyklatanteil Co, Li, Ni, PbAnhang XIII Nr. 1(e)Nicht auszufüllen - folgt Artikel 8 und dem delegierten Rechtsakt
#24 Anteil erneuerbarer InhalteAnhang XIII Nr. 1(f)Pflicht

Die Zeile zum Rezyklatanteil hat sich zwischen den beiden Fassungen geändert: In der ersten Version vom 28. Juli 2026 stand der Rezyklatanteil noch als Pflicht, die Version 2.0 vom 15. August 2026 stellt ihn auf dieselbe Stufe wie den CO₂-Wert. Die vier Werte sind zum Stichtag nicht zu befüllen und folgen Artikel 8, dessen Dokumentationspflicht am 18. August 2028 beginnt. Welche Felder am 18. Februar 2027 tatsächlich gefüllt sein müssen, steht im Leitfaden Welche Daten kommen in den Batteriepass.

04 · Rechenweg

Die Einheit, an der die meisten Zahlen scheitern

Der CO₂-Fußabdruck einer Batterie ist keine Zahl, sondern ein Quotient. Und der Nenner ist ein anderer als der, den die meisten Datenblätter verwenden.

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d verlangt den Wert als Kilogramm CO₂-Äquivalent pro Kilowattstunde der Gesamtenergie, die die Batterie über ihre Lebensdauer liefert. In Studien, Pressemitteilungen und Lieferantenangaben steht dagegen fast immer der Fußabdruck pro Kilowattstunde Kapazität. Beide Zahlen beschreiben dieselbe Batterie, unterscheiden sich aber um den Faktor der angesetzten Vollzyklen - bei einer Lebensdauer von 1.500 Zyklen also um mehr als drei Größenordnungen. Wer die falsche Zahl übernimmt, produziert keinen Rundungsfehler, sondern eine unbrauchbare Angabe.

Rechenbeispiel: dieselbe Batterie, zwei Einheiten
  • Rohstoffgewinnung & Vorverarbeitung2600 kg · 63,4 %
  • Hauptproduktherstellung1150 kg · 28,0 %
  • Vertrieb140 kg · 3,4 %
  • Lebensende & Recycling210 kg · 5,1 %
  • Summe über den Lebenszyklus4100 kg CO₂e

Annahmen: 60 kWh nutzbare Kapazität, 1500 Vollzyklen Lebensdauer, also 90000 kWh gelieferte Energie.

68,3
kg CO₂e / kWh
je kWh Kapazität
die Zahl, die in Studien und Pressemitteilungen steht

Beide Zahlen beschreiben dieselbe Batterie. Sie unterscheiden sich um genau den Faktor 1500 - die Zahl der Vollzyklen, die im Beispiel als Lebensdauer angesetzt sind.

Rechenbeispiel für ein fiktives 60-kWh-Modell. Die Aufteilung auf die vier Lebenszyklusphasen aus Anhang II Nr. 4 ist illustrativ, die Umrechnung in die beiden Einheiten ist es nicht.

Die Aufschlüsselung nach Lebenszyklusphasen ist keine Kür, sondern Buchstabe e der Erklärung. Anhang II Nummer 4 zieht dafür die Systemgrenze und benennt die Phasen, die hineingehören: Rohstoffgewinnung und Vorverarbeitung, die Hauptproduktherstellung, der Vertrieb sowie Lebensende und Recycling. Die Nutzungsphase - also der Strom, mit dem die Batterie im Betrieb geladen wird - ist bewusst nicht Teil der Bilanz: Sie hängt am Netz des Nutzungslands, nicht am Produkt.

Je Modell pro Erzeugerbetrieb - nicht je Konzern

Artikel 7 Absatz 1 bindet die Erklärung an die Kombination aus Batteriemodell und Erzeugerbetrieb. Zwei Werke mit demselben Modell brauchen zwei Erklärungen, weil sich Strommix, Transportwege und Ausschussquoten unterscheiden. Deshalb steht der geografische Standort des Werks ausdrücklich in der Liste der Pflichtangaben - und deshalb hilft ein Konzernmittelwert später nicht weiter.

05 · Inhalt

Sieben Angaben in der CO₂-Fußabdruck-Erklärung

Artikel 7 Absatz 1 listet auf, was die Erklärung mindestens enthält. Vier der sieben Punkte sind Stammdaten, drei sind das Ergebnis der Berechnung und ihrer Prüfung.

BuchstabeAngabeWarum sie drinsteht
aVerwaltungsangaben zum HerstellerWer die Erklärung verantwortet - nicht das Werk, sondern der Wirtschaftsakteur
bAngaben zum BatteriemodellModellkennung im Sinne von Art. 3 Nr. 19, dieselbe wie im Batteriepass
cGeografischer Standort des ErzeugerbetriebsGrund für die Granularität „je Modell pro Erzeugerbetrieb"
dCO₂-Fußabdruck in kg CO₂e pro kWhBezugsgröße ist die über die Lebensdauer gelieferte Gesamtenergie
eAufschlüsselung nach LebenszyklusphasenDie vier Phasen der Systemgrenze aus Anhang II Nr. 4
fKennnummer der EU-KonformitätserklärungVerbindet die CO₂-Angabe mit der Konformitätsbewertung der Batterie
gWeblink zur öffentlichen Fassung der StudieDie Berechnung muss nachvollziehbar bleiben, nicht nur das Ergebnis

Bemerkenswert ist Buchstabe g: Verlangt ist nicht nur das Ergebnis, sondern ein dauerhaft erreichbarer Link auf die öffentliche Fassung der Studie. Der CO₂-Wert soll also nachprüfbar bleiben, nicht als isolierte Zahl im Raum stehen. Wer heute schon Studien beauftragt, sollte die Veröffentlichungsfassung im Vertrag mitregeln - Nachverhandeln ist teurer.

06 · Ausnahmen

Wen Artikel 7 ausdrücklich nicht trifft

Zwei Abgrenzungen sind wichtig, weil sie ganze Geschäftsmodelle betreffen: die Kategorie und der Lebenszyklus.

1
Gerätebatterien und SLI-Batterien

Artikel 7 nennt Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbare Industriebatterien über 2 kWh und LV-Batterien. Gerätebatterien und Starterbatterien stehen nicht in dieser Aufzählung - sie brauchen auch keinen Batteriepass.

2
Industriebatterien bis 2 kWh

Die Schwelle „mehr als 2 kWh" ist eine echte Grenze, keine Faustregel. Sie entscheidet zugleich über die Passpflicht - siehe Industriebatterien.

3
Second-Life-Batterien

Artikel 7 Absatz 5 nimmt vorbereitete, umgenutzte und wiederaufgearbeitete Batterien von allen drei Stufen aus, sofern sie vorher schon in Verkehr waren. Der Umnutzer kann den Herstellungsfußabdruck gar nicht kennen.

07 · Vorbereitung

Was sich ohne Rechtsakt schon lohnt

„Gilt noch nicht" ist kein Grund zu warten. Der delegierte Rechtsakt wird die Methodik festlegen, nicht die Daten liefern - und die Datenbeschaffung ist der lange Teil.

01

Werksbezogene Energiedaten sammeln

Strom- und Wärmeverbrauch je Erzeugerbetrieb, mit Nachweis über die Herkunft. Die Erklärung wird je Werk erstellt - ein Konzernmittelwert taugt später nicht.

02

Lieferantendaten mit Provenienz erfassen

Zellen, Kathodenmaterial und Metalle bestimmen den größten Block. Wichtig ist nicht nur die Zahl, sondern wer sie wann geliefert hat.

03

Lebensdauer sauber definieren

Ohne belastbare Zyklenzahl gibt es keinen Nenner. Die Annahme gehört dokumentiert, weil sie das Ergebnis stärker bewegt als die meisten Emissionsposten.

04

Verifizierungspfad klären

Die Erklärung wird von einer unabhängigen Stelle geprüft. Termine bei benannten Stellen sind knapp, sobald eine Frist real wird.

Der Zeitpuffer ist außerdem kleiner, als er wirkt. Die Kommission stellt für die Zeit nach dem Erlass mehr als ein Jahr in Aussicht; Artikel 7 Absatz 1 nennt zwölf Monate für Elektrofahrzeugbatterien und 18 Monate für Industriebatterien. In diesem Fenster müssen Primärdaten aus mehreren Lieferstufen zusammenkommen, die Berechnung stehen und die Verifizierung abgeschlossen sein. Wer erst mit dem Rechtsakt beginnt, beginnt zu spät.

08 · In Batteriepasswerk

Wie wir eine Pflicht abbilden, die noch nicht gilt

Ein hartcodierter CO₂-Stichtag wäre in jeder Variante falsch. Deshalb ist die Anwendbarkeit bei uns kein Code, sondern ein Datensatz - umlegbar an dem Tag, an dem der Rechtsakt erscheint.

CO₂ zählt nicht gegen die Pflichtquote
Die CO₂-Felder stehen im Modell als „noch nicht anwendbar" - sichtbar, aber ohne Stichtag und außerhalb des Nenners. Kunden, die heute konform sind, bekommen dadurch keinen Fehlalarm in ihrer Pflichtfeldquote.
Anwendbarkeit
Die Felder aus Artikel 7 existieren bereits
Wert in kg CO₂e pro kWh, die vier Phasen aus Anhang II Nr. 4, der Standort des Erzeugerbetriebs, die Kennnummer der EU-Konformitätserklärung, die verifizierende Stelle und der Link zur Studie. Wer Daten hat, kann sie ablegen, bevor die Frist läuft.
Datenmodell
Second Life schaltet die Felder ab
Ist ein Modell als umgenutzt gekennzeichnet, fallen die CO₂- und Rezyklat-Felder nach Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 8 Absatz 4 aus der Pflicht - mit Begründung im Readiness-Panel statt lautlos.
Ausnahmen
Lieferantendaten mit Herkunft
Zulieferer tragen Werte über einen eigenen Link bei; jede Übernahme ins Modell bleibt nachvollziehbar. Genau diese Provenienz braucht später die verifizierende Stelle - eine Zahl ohne Quelle ist im Audit wertlos.
Lieferkette

Wie die Nachweiskette technisch abgesichert wird, steht in Audit-Trail & Datenintegrität. Den Überblick über alle Fristen der Verordnung gibt EU-Batterieverordnung 2023/1542, und was ab Februar 2027 zusätzlich beim Register zu tun ist, erklärt Batteriepass registrieren: das EU-DPP-Register.

09 · FAQ

Häufige Fragen zum CO₂-Fußabdruck der Batterie

Gilt die CO₂-Fußabdruck-Erklärung für Batterien schon?
Nein. Artikel 7 Absatz 1 nennt zwar den 18. Februar 2025 für Elektrofahrzeugbatterien und den 18. Februar 2026 für wiederaufladbare Industriebatterien über 2 kWh, koppelt beide Daten aber an den delegierten Rechtsakt zur Berechnungsmethode: Es gilt der spätere der beiden Zeitpunkte. Der Rechtsakt ist bis heute nicht in Kraft, deshalb hat keines der Basisdaten eine Pflicht ausgelöst.
Wie wird der CO₂-Fußabdruck einer Batterie berechnet?
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d als Kilogramm CO₂-Äquivalent pro Kilowattstunde der Gesamtenergie, die die Batterie über ihre Lebensdauer liefert - nicht pro Kilowattstunde Kapazität. Die Emissionen werden zusätzlich nach den Lebenszyklusphasen aus Anhang II Nummer 4 aufgeschlüsselt: Rohstoffe, Herstellung, Vertrieb sowie Lebensende und Recycling. Die verbindliche Methodik regelt der ausstehende delegierte Rechtsakt.
Was muss in der CO₂-Fußabdruck-Erklärung stehen?
Artikel 7 Absatz 1 zählt sieben Angaben auf: Verwaltungsangaben zum Hersteller, Angaben zum Batteriemodell, der geografische Standort des Erzeugerbetriebs, der CO₂-Fußabdruck in kg CO₂e pro kWh, die Aufschlüsselung nach Lebenszyklusphasen, die Kennnummer der EU-Konformitätserklärung und ein Weblink zur öffentlichen Fassung der zugrunde liegenden Studie. Die Erklärung wird je Batteriemodell und je Erzeugerbetrieb erstellt.
Was ist die CO₂-Leistungsklasse?
Die zweite Stufe von Artikel 7: Nach der reinen Deklaration muss die Batterie ein Etikett tragen, das sie einer Leistungsklasse zuordnet. Die Schwellenwerte je Klasse und je Batteriekategorie legt die Kommission per Rechtsakt fest; der Entwurf arbeitet mit einer Skala von A bis E. Solange dieser Rechtsakt fehlt, gibt es weder Klassen noch ein Etikett.
Steht der CO₂-Fußabdruck ab Februar 2027 im Batteriepass?
Nach dem Guidance-Dokument der EU-Kommission (Version 2.0 vom 15. August 2026) nicht: Die beiden Datenpunkte CO₂-Fußabdruck-Erklärung und CO₂-Fußabdruck-Label sind dort für Elektrofahrzeug-, LV- und Industriebatterien als „nicht auszufüllen bzw. nicht anzuzeigen" gekennzeichnet, weil das Format erst im kommenden Durchführungsrechtsakt festgelegt wird. Das Feld existiert im Datenmodell, bleibt zum Stichtag aber leer.
Gilt die CO₂-Pflicht auch für Second-Life-Batterien?
Nein. Artikel 7 Absatz 5 nimmt Batterien aus, die zur Wiederverwendung oder Umnutzung vorbereitet, umgenutzt oder wiederaufgearbeitet wurden, sofern sie vor diesen Verfahren bereits in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen waren. Die Ausnahme umfasst ausdrücklich alle drei Stufen - Erklärung, Leistungsklasse und Höchstwert. Für den Rezyklatanteil sagt Artikel 8 Absatz 4 dasselbe.
10 · Quellen

Quellen & Weiterlesen

Vorbereitet sein, bevor die Frist läuft

CO₂-Felder sammeln, ohne dass sie heute gegen die Quote zählen

Batteriepasswerk führt die Angaben aus Artikel 7 als eigene Felder mit datengetriebener Anwendbarkeit - heute sichtbar und befüllbar, scharf geschaltet an dem Tag, an dem der delegierte Rechtsakt in Kraft tritt.