Sorgfaltspflichten in der Lieferkette: Batterien ab 2027
Wer Batterien in der EU in Verkehr bringt, muss ab dem 18. August 2027 belegen, woher Kobalt, Naturgrafit, Lithium und Nickel stammen und welche Risiken damit verbunden sind. Kapitel VII der EU-Batterieverordnung macht aus diesen Sorgfaltspflichten kein Bekenntnis, sondern ein geprüftes Verfahren - und Anhang XIII zieht das Ergebnis in den öffentlichen Batteriepass.
- Der Stichtag ist der 18. August 2027, nicht mehr 2025. Die Verordnung (EU) 2025/1561 hat den Geltungsbeginn in Artikel 48 Absatz 1 um zwei Jahre verschoben. Der Pflichteninhalt blieb dabei unverändert.
- Nicht jedes Unternehmen ist betroffen. Unter 40 Millionen Euro Nettoumsatz greift Kapitel VII nicht - aber nur, wenn auch der Konzernumsatz darunter bleibt. Die Batteriepass-Pflicht selbst kennt keine solche Schwelle.
- Sorgfaltspflicht heißt hier: Verfahren, nicht Versprechen. Managementsystem, Chain of Custody, Risikomanagement, Prüfung durch eine notifizierte Stelle und ein jährlicher, öffentlicher Bericht - vier Artikel, die aufeinander aufbauen.
- Das Ergebnis landet im Pass. Anhang XIII Nummer 1 Buchstabe d macht die Angaben zur verantwortungsvollen Beschaffung aus dem Bericht zum öffentlich sichtbaren Passinhalt - sechs Monate, nachdem der Pass selbst Pflicht wird.
Was die Verordnung unter Sorgfaltspflicht versteht
„Sorgfaltspflichten in der Lieferkette" klingt nach einer Haltung. In der EU-Batterieverordnung ist es ein durchgetakteter Prozess mit Prüfstelle, Bericht und Aufbewahrungsfrist.
Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542 umfasst die Artikel 47 bis 53. Es verlangt von Wirtschaftsakteuren, die Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, eine eigene Sorgfaltspflichten-Politik für Batterien: ein Regelwerk, das die Beschaffung, Verarbeitung und den Handel der vier Rohstoffe aus Anhang X abdeckt und das nicht nur existieren, sondern funktionieren und geprüft werden muss.
Der Zuschnitt ist enger als bei den allgemeinen Lieferkettengesetzen: Es geht nicht um die gesamte Wertschöpfungskette eines Unternehmens, sondern um die vorgelagerte Kette der batterierelevanten Rohstoffe. Artikel 47 Absatz 3 stellt außerdem klar, dass die Vorschriften des Unionsrechts zu Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten unberührt bleiben - beide Regelwerke gelten nebeneinander, eines ersetzt das andere nicht.
Drei Ebenen, die gern verwechselt werden
Die Sorgfaltspflichten nach Kapitel VII betreffen vier Rohstoffe und gelten ab 18.08.2027. Die Batteriepass-Pflicht nach Artikel 77 betrifft LMT-, Industrie- (über 2 kWh) und EV-Batterien und gilt ab 18.02.2027, ohne Umsatzschwelle. Die Rezyklatanteil-Pflicht nach Artikel 8 ist noch einmal eine eigene Baustelle mit eigenen Stichtagen. Wer die drei zusammenwirft, plant entweder zu früh oder zu spät.
Wen die Sorgfaltspflichten treffen - und wen nicht
Artikel 47 beschreibt den Anwendungsbereich von hinten: Er sagt nicht, wer betroffen ist, sondern wer ausgenommen ist. Zwei Ausnahmen gibt es, und beide haben einen Haken.
- Eigener NettoumsatzArt. 47 Abs. 1
Maßgeblich ist das Geschäftsjahr vor dem letzten Geschäftsjahr. Wer darunter bleibt, ist nur dann draußen, wenn auch Gate 2 hält. 40 Mio. EUR.
- KonzernbetrachtungArt. 47 Abs. 1
Gehört das Unternehmen zu einer Gruppe aus Mutter- und Tochtergesellschaften, zählt der konsolidierte Umsatz. Eine kleine Tochter eines großen Konzerns bleibt in der Pflicht. 40 Mio. EUR.
- Wiederverwendete BatterieArt. 47 Abs. 2
War die Batterie vor der Vorbereitung zur Wiederverwendung, der Umnutzung oder dem Wiederaufbereiten schon in Verkehr, gilt Kapitel VII für dieses Inverkehrbringen nicht.
- Eigener Umsatz
- 62 Mio. EUR
- Konzernumsatz
- kein Konzern
- Vorher schon in Verkehr
- nein
Sorgfaltspflichten gelten
- Eigener Umsatz
- 18 Mio. EUR
- Konzernumsatz
- 24 Mio. EUR
- Vorher schon in Verkehr
- nein
Unter der Schwelle - Kapitel VII gilt nicht
- Eigener Umsatz
- 90 Mio. EUR
- Konzernumsatz
- kein Konzern
- Vorher schon in Verkehr
- ja
Wiederverwendung - Kapitel VII gilt für dieses Inverkehrbringen nicht
Die Umsatzschwelle liegt bei 40 Millionen Euro Nettoumsatz, gemessen im Geschäftsjahr vor dem letzten Geschäftsjahr. Der zweite Halbsatz ist der entscheidende: Ausgenommen ist nur, wer zusätzlich nicht zu einer Gruppe aus Mutter- und Tochtergesellschaften gehört, die konsolidiert über dieser Grenze liegt. Eine Vertriebstochter mit 12 Millionen Euro Umsatz im Konzernverbund eines Milliardenunternehmens ist damit voll in der Pflicht.
Die zweite Ausnahme hängt an der einzelnen Batterie, nicht am Unternehmen. War die Batterie vor der Vorbereitung zur Wiederverwendung, der Umnutzung oder dem Wiederaufbereiten schon einmal in Verkehr, greift Kapitel VII für dieses erneute Inverkehrbringen nicht. Das ist die gleiche Logik, die auch an anderen Stellen der Verordnung Second-Life-Batterien entlastet - nachzulesen im Leitfaden Batterie-Recycling und Rezyklatanteil.
Warum aus dem 18.08.2025 der 18.08.2027 wurde
Die Sorgfaltspflichten sind die einzige Pflicht der Batterieverordnung, deren Start bereits per Gesetz verschoben wurde. Der Grund steht offen in den Erwägungsgründen.
Verordnung 2023/1542 tritt in Kraft
Kapitel VII steht im Text, der Geltungsbeginn der Sorgfaltspflichten ist auf den 18.08.2025 datiert.
Omnibus-IV-Paket der Kommission
Die Kommission legt drei Vorschläge vor, darunter einen eigenen zu den Sorgfaltspflichten für Batterien und einen zur Ausweitung von KMU-Erleichterungen.
Verordnung (EU) 2025/1561 im Amtsblatt
Am 18.07.2025 beschlossen, am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie ändert genau zwei Daten in Artikel 48: Absatz 1 von 2025 auf 2027, Absatz 5 vom 18.02.2025 auf den 26.07.2026.
Frist für die Leitlinien der Kommission
Artikel 48 Absatz 5 verlangt Leitlinien zur Anwendung der Artikel 49 und 50. Das Datum wurde bewusst an die Leitlinien zur Richtlinie (EU) 2024/1760 angeglichen.
Der Batteriepass wird Pflicht
Das Passfeld für die verantwortungsvolle Beschaffung existiert damit sechs Monate früher als die Pflicht, die es füllt.
Kapitel VII gilt
Politik, Managementsystem, Risikomanagement, Prüfung und Bericht müssen zu diesem Zeitpunkt stehen - nicht erst begonnen sein.
Die Begründung ist ein Praxishinweis
Die Erwägungsgründe der Verordnung (EU) 2025/1561 nennen drei Gründe: die veränderte geopolitische Lage bei der Rohstoffbeschaffung, die länger als erwartet dauernde Benennung notifizierter Stellen und den Umstand, dass Sorgfaltspflichten-Systeme für Batterierohstoffe erst noch entwickelt und von der Kommission anerkannt werden müssen. Wer heute eine Prüfstelle sucht, sollte diesen Engpass einplanen statt ihn zu entdecken.
Die 150-Millionen-Grenze ist ein Vorschlag, kein geltendes Recht
In Fachbeiträgen kursiert eine Schwelle von 150 Millionen Euro und ein Dreijahresrhythmus für den Bericht. Beides stammt aus dem Omnibus-IV-Paket vom 21. Mai 2025 und ist Stand dieses Artikels nicht in Kraft getreten. Rechtlich verbindlich sind weiterhin die 40 Millionen Euro aus Artikel 47 und der jährliche Bericht aus Artikel 52 Absatz 3. Wer auf die Erleichterung plant, plant auf einen Entwurf.
Die vier Bausteine: Managementsystem, Risiko, Prüfung, Bericht
Artikel 49 baut das System, Artikel 50 betreibt es, Artikel 51 prüft es, Artikel 52 veröffentlicht das Ergebnis. Jeder Baustein setzt den vorherigen voraus.
- Art. 49 Abs. 1Managementsystem
Politik, Standards, Verantwortung im Top-Management
6 Elemente - Art. 49 Abs. 2Chain of Custody
Rückverfolgung bis zu den vorgelagerten Akteuren
6 Angaben je Rohstoff - Art. 50Risikomanagement
Risiken erkennen, bewerten, Maßnahmenplan umsetzen
15 Risikokategorien - Art. 51Prüfung
Notifizierte Stelle: Prüfbericht und Genehmigungsentscheidung
2 Dokumente - Art. 52 Abs. 3Bericht
Jährlich überprüft, öffentlich im Internet
jährlich - Anhang XIII Nr. 1 dBatteriepass
Verantwortungsvolle Beschaffung, öffentlich sichtbar
öffentlich
Artikel 49 Absatz 1 zählt sechs Elemente auf, die das Managementsystem enthalten muss. Sie sind der Kern der Pflicht und der Teil, der am längsten dauert:
Eine Sorgfaltspflichten-Politik zu den Rohstoffen aus Anhang X Nummer 1 und den Risikokategorien aus Nummer 2 - gegenüber Lieferanten und der Öffentlichkeit.
Die Politik muss die Standards der anerkannten Instrumente aus Anhang X Nummer 4 aufnehmen, etwa die UN-Leitprinzipien und die OECD-Leitfäden.
Die Aufsicht über die Politik wird der obersten Führungsebene zugewiesen. Die Aufzeichnungen des Systems sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Einschließlich einer Chain of Custody oder eines Rückverfolgungssystems, das die vorgelagerten Akteure der Lieferkette benennt.
Die Politik samt Risikomanagementmaßnahmen wird Bestandteil der Verträge und Vereinbarungen mit den Lieferanten.
Mit Frühwarnsystem und Abhilfemechanismus, auf Grundlage der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Auch gemeinsam mit anderen Akteuren oder über eine externe Stelle möglich.
Artikel 50 verlangt anschließend, Risiken zu identifizieren, zu bewerten und mit einem Maßnahmenplan zu beantworten - bis hin zur Frage, ob die Zusammenarbeit mit einem Lieferanten ausgesetzt oder beendet wird, wenn Abhilfe scheitert. Wer weiter handelt und parallel Risiken mindert, muss vorher mit Lieferanten und Betroffenen sprechen, ausdrücklich auch mit lokalen Gemeinschaften und Behörden.
Am Ende steht die Aufbewahrung: Nach Artikel 48 Absatz 3 sind die Unterlagen einschließlich Prüfbericht, Genehmigungsentscheidung und Auditberichten zehn Jahre lang aufzubewahren, gerechnet ab dem Inverkehrbringen der letzten Batterie, die unter dieser Politik hergestellt wurde.
Vier Rohstoffe, fünfzehn benannte Risiken
Anhang X ist kein Anhang zum Überblättern, sondern die Prüfliste, gegen die das Risikomanagement läuft. Er nennt die Rohstoffe, die Risiken und den Maßstab.
- Kobalt
- Naturgrafit
- Lithium
- Nickel
Dazu kommen die chemischen Verbindungen dieser vier Rohstoffe, soweit sie für die Aktivmaterialien der Batterie nötig sind (Nr. 1 Buchstabe e).
- Luft, einschließlich Treibhausgasemissionen
- Wasser, einschließlich Meeresumwelt und Wassermenge
- Boden, einschließlich Erosion und Landdegradation
- Biodiversität und Ökosystemleistungen
- gefährliche Stoffe
- Lärm und Vibration
- Anlagensicherheit
- Energieverbrauch
- Abfälle und Rückstände
- Arbeitsschutz
- Kinderarbeit
- Zwangsarbeit
- Diskriminierung
- Gewerkschaftsfreiheit
- Gemeinschaftsleben, einschließlich des Lebens indigener Völker
- Internationale Menschenrechtscharta
- UN-Leitprinzipien Wirtschaft und Menschenrechte
- OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen
- ILO-Dreigliedrige Grundsatzerklärung
- OECD-Leitfaden für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln
- OECD-Leitfaden Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten
Bemerkenswert an der Liste ist, was nicht darin steht: Kupfer, Mangan und Aluminium fehlen, obwohl sie in jeder Zelle vorkommen. Die Kommission darf die Liste nach Artikel 48 Absatz 8 per delegiertem Rechtsakt an den technischen Fortschritt und an Änderungen der Konfliktmineralien-Verordnung anpassen. Wer sein Rückverfolgungssystem baut, sollte es deshalb so anlegen, dass ein fünfter Rohstoff nicht zu einem neuen Projekt wird.
Welche Chemien welche dieser vier Rohstoffe überhaupt enthalten, steht im Leitfaden Batterie-Chemien im Überblick - eine LFP-Zelle etwa kommt ohne Kobalt und Nickel aus.
Was Sie beim Lieferanten konkret anfordern
Artikel 49 Absatz 2 sagt ungewöhnlich genau, welche Unterlagen die Chain of Custody tragen muss. Diese sechs Angaben sind die eigentliche Arbeit - und sie kommen fast alle von außen.
| Buchst. | Angabe | Was genau | Woher |
|---|---|---|---|
| a | Beschreibung des Rohstoffs | Handelsname und Art des Materials | Eigene Stückliste, bestätigt vom Lieferanten |
| b | Lieferant | Name und Anschrift des Lieferanten, der den Rohstoff geliefert hat | Einkauf, Stammdaten |
| c | Ursprungsland und Transaktionen | Von der Gewinnung des Rohstoffs bis zum unmittelbaren Lieferanten | Lieferant, mehrstufig abgefragt |
| d | Menge im Produkt | Anteil des Rohstoffs in der Batterie, in Prozent oder Gewicht | Zellhersteller, Materialdatenblatt |
| e | Prüfberichte zu Lieferanten | Von einer notifizierten Stelle ausgestellte Drittprüfberichte | Lieferant, weiterzureichen an nachgelagerte Akteure |
| f | Konflikt- und Hochrisikogebiete | Fehlen die Prüfberichte, zusätzliche Angaben nach dem OECD-Leitfaden, etwa Mine, Handels- und Verarbeitungsorte, gezahlte Steuern und Abgaben | Lieferant, nur im Anlassfall |
Buchstabe c ist der schwierigste Punkt. Verlangt ist nicht nur das Ursprungsland, sondern die Kette der Markttransaktionen von der Gewinnung des Rohstoffs bis zum unmittelbaren Lieferanten. Wer bei Tier 1 aufhört, erfüllt den Buchstaben nicht. Buchstabe e hilft dabei: Drittprüfberichte, die eine notifizierte Stelle für einen Lieferanten ausgestellt hat, sind von diesem an die nachgelagerten Akteure weiterzugeben.
Wie sich Werte, Dokumente und Zuständigkeiten beim Lieferanten strukturiert einsammeln lassen, zeigt der Leitfaden Welche Nachweise verlangt der Batteriepass und die Seite Zulieferer und Lieferantendaten.
Warum der Bericht im öffentlichen Batteriepass steht
Der Punkt, den die meisten Übersichten auslassen: Die Sorgfaltspflicht endet nicht bei der Behörde. Ein Teil ihres Ergebnisses wird über den Pass für jeden sichtbar, der den QR-Code scannt.
Anhang XIII Nummer 1 Buchstabe d führt unter den öffentlich zugänglichen Angaben zum Batteriemodell die „Angaben zur verantwortungsvollen Beschaffung, wie sie im Bericht über die Sorgfaltspflichten-Politik gemäß Artikel 52 Absatz 3 aufgeführt sind" auf. Die öffentliche Ebene des Passes verweist damit auf den öffentlichen Jahresbericht - nicht auf die Prüfunterlagen. Artikel 52 unterscheidet vier Empfängerkreise:
| Wer sieht es | Was | Wie | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Öffentlichkeit | Jahresbericht zur Sorgfaltspflichten-Politik | Im Internet, dauerhaft abrufbar | Art. 52 Abs. 3 |
| Öffentlichkeit, über den Pass | Angaben zur verantwortungsvollen Beschaffung aus diesem Bericht | Batteriepass, öffentliche Ebene | Anhang XIII Nr. 1 d |
| Marktüberwachung, nationale Behörden | Prüfbericht, Genehmigungsentscheidung, Auditberichte, Nachweise zu anerkannten Systemen | Auf Anfrage | Art. 52 Abs. 1 |
| Unmittelbare Abnehmer | Alle einschlägigen Informationen aus der Sorgfaltspflichten-Politik | Direkt, unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen | Art. 52 Abs. 2 |
Sechs Monate, in denen das Feld existiert, aber die Pflicht fehlt
Der Batteriepass ist ab dem 18.02.2027 Pflicht, die Sorgfaltspflichten erst ab dem 18.08.2027. Dazwischen liegt ein halbes Jahr, in dem ein Pass ein Feld für die verantwortungsvolle Beschaffung vorsieht, dessen Grundlage - der Bericht nach Artikel 52 Absatz 3 - für viele Unternehmen rechtlich noch nicht gefordert ist. Wer ehrlich bleiben will, lässt das Feld in dieser Zeit nachvollziehbar leer oder erklärt den Stand, statt eine Aussage zu erfinden. Der Verordnungstext ist die verbindliche Grundlage, nicht die Schätzung eines Anbieters.
Welche Angaben sonst noch auf der öffentlichen Ebene landen und wer die anderen beiden Zugriffsebenen sieht, steht in Welche Daten kommen in den Batteriepass. Den Gesamtzusammenhang der Verordnung erklärt EU-Batterieverordnung 2023/1542.
Was davon unser Produkt abdeckt - und was nicht
Batteriepasswerk ist eine Batteriepass-Software, kein Sorgfaltspflichten-System. Was wir liefern, ist die Datenseite der Pflicht: Herkunft, Nachweise, Nachvollziehbarkeit.
Was keine Software leisten kann
Die Politik schreibt das Unternehmen, die Risikobewertung trifft das Unternehmen, und die Prüfung macht eine notifizierte Stelle. Kein Werkzeug ersetzt diese drei Schritte, und kein Anbieter kann eine Genehmigungsentscheidung vorwegnehmen. Was Software leisten kann, ist die Beweislage: die Daten, ihre Herkunft und ihre Unverändertheit.
Wie die Hash-Kette funktioniert, erklärt Audit-Trail und Datenintegrität im Batteriepass. Ob Sie überhaupt betroffen sind, klärt der Pflicht-Check in fünf Fragen.
Häufige Fragen zu den Sorgfaltspflichten
Ab wann gelten die Sorgfaltspflichten für Batterien?
Für welche Unternehmen gelten die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette?
Welche Rohstoffe deckt Anhang X ab?
Muss der Bericht über die Sorgfaltspflichten öffentlich sein?
Wer prüft die Sorgfaltspflichten-Politik eines Unternehmens?
Was haben die Sorgfaltspflichten mit dem Batteriepass zu tun?
Gelten die Sorgfaltspflichten auch für Second-Life-Batterien?
Quellen & Weiterlesen
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