Wirtschaftsakteure der Batterieverordnung: wer welche Pflicht trägt
Fast jede Übersicht zur EU-Batterieverordnung erklärt, was zu tun ist. Die teurere Frage ist, wer es tun muss. Kapitel VI beantwortet sie über neun Artikel und sieben Rollen - und es gilt bereits seit dem 18. August 2024, zweieinhalb Jahre vor der Batteriepass-Pflicht.
- Die Pflicht hängt an der Handlung, nicht am Firmenschild. Wer eine Batterie erstmals auf dem Unionsmarkt bereitstellt, bringt sie in Verkehr und trägt die Hauptlast. Wer sie danach nur weiterreicht, prüft - und darf bei negativem Ergebnis nicht bereitstellen.
- Kapitel VI gilt seit dem 18. August 2024. Artikel 96 Absatz 2 setzt die Pflichten der Wirtschaftsakteure lange vor den 18. Februar 2027. Wer auf die Pass-Pflicht wartet, hat den ersten Teil bereits verpasst.
- „Erzeuger“ und „Hersteller“ sind nicht dasselbe. Die deutsche Fassung trennt die Produktverantwortung des Erzeugers (Artikel 3 Nummer 33) von der erweiterten Herstellerverantwortung (Nummer 47), die auch einen Einführer oder Händler treffen kann.
- Artikel 44 kippt die Rolle in drei Fällen. Eigene Marke, konformitätsrelevante Veränderung oder geänderter Verwendungszweck: Eine der drei Bedingungen genügt, und der Einführer oder Händler trägt die vollen Pflichten des Erzeugers.
Kapitel VI gilt seit dem 18. August 2024
Der Teil der Verordnung, der die Rollen verteilt, ist längst in Kraft. Er heißt sperrig und wird deshalb selten zitiert.
Kapitel VI der Verordnung (EU) 2023/1542 trägt die Überschrift Andere Pflichten der Wirtschaftsakteure als die in den Kapiteln VII und VIII genannten Pflichten und umfasst die Artikel 38 bis 46. Die Abgrenzung im Titel ist wörtlich gemeint: Kapitel VII regelt die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, Kapitel VIII die Altbatterien. Alles, was mit dem Produkt selbst zu tun hat - Unterlagen, Konformität, Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit - steht in Kapitel VI.
Entscheidend ist der Zeitpunkt. Artikel 96 Absatz 2 lässt die Verordnung grundsätzlich ab dem 18. Februar 2024 gelten, nimmt davon aber Artikel 17 und das gesamte Kapitel VI aus und setzt für beide den 18. August 2024 an. Wer Batterien in die EU einführt oder hier vertreibt, arbeitet also seit über zwei Jahren unter diesen Regeln - unabhängig davon, ob seine Batterien überhaupt einen Batteriepass brauchen.
Drei Pflichtenkreise, drei Stichtage
Kapitel VI (Rollen und Produktpflichten) gilt seit 18.08.2024. Kapitel VIII (Altbatterien, erweiterte Herstellerverantwortung) gilt seit 18.08.2025. Die Batteriepass-Pflicht nach Artikel 77 beginnt am 18.02.2027, die Sorgfaltspflichten des Kapitels VII am 18.08.2027. Vier Termine, die regelmäßig in einen Topf geworfen werden.
Die sieben Wirtschaftsakteure der Batterieverordnung
Artikel 3 Nummer 22 zählt fünf Rollen auf und hängt eine offene Klausel an. Kapitel VI spricht tatsächlich sieben Parteien an - zwei davon werden fast nie mitgedacht.
- Art. 39Zulieferer von Zellen und Modulenliefert zu
Sie liefern Zellen oder Module an einen Erzeuger
- Art. 38Erzeugerbringt in Verkehr
Sie lassen erzeugen und vermarkten unter eigenem Namen
Definition 3 (1) 33 - Art. 41Einführerbringt in Verkehr
Sie bringen eine Batterie aus einem Drittland in Verkehr
Definition 3 (1) 64 - Art. 42Händlerstellt bereit
Sie stellen bereit, ohne Erzeuger oder Einführer zu sein
Definition 3 (1) 65 - Endnutzernutzt
Sie haben ein schriftliches Mandat eines Erzeugers
Sie lagern, verpacken oder versenden fremde Batterien
Sie bereiten vor, nutzen um oder arbeiten wieder auf
- Art. 44 Einführer und Händler können zu Erzeugern werden
- Art. 46 Jeder Akteur belegt Bezug und Abgabe zehn Jahre lang
Die Definition des Wirtschaftsakteurs nennt ausdrücklich Erzeuger, Bevollmächtigten, Einführer, Händler und Fulfilment-Dienstleister - und dazu „eine andere natürliche oder juristische Person“, die entsprechende Verpflichtungen trägt. Genau über diese Klausel kommen die beiden übersehenen Rollen herein: Zulieferer von Batteriezellen und Batteriemodulen (Artikel 39) und Akteure, die Second-Life-Batterien erneut in Verkehr bringen (Artikel 45).
Artikel 39 ist der kürzeste Artikel des Kapitels und für die Datenbeschaffung der wichtigste: Zulieferer von Zellen und Modulen müssen die zur Einhaltung der Verordnung erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitstellen, und zwar kostenlos. Wer im Einkauf gerade darüber verhandelt, ob Materialdatenblätter extra kosten, verhandelt über eine gesetzliche Pflicht.
Artikel 45 wiederum erinnert daran, dass eine umgenutzte Batterie in eine andere Kategorie fallen kann als die ursprüngliche. Wer eine Fahrzeugbatterie zum stationären Speicher macht, bringt sie erneut in Verkehr - und zwar möglicherweise als Industriebatterie mit allen Folgen. Mehr dazu im Leitfaden Batterie-Recycling und Rezyklatanteil.
Erzeuger, Hersteller, Bevollmächtigter: drei Wörter, zwei Fallen
Die deutsche Fassung der Verordnung benutzt Wörter, die im Alltag dasselbe bedeuten, für verschiedene Rechtsbegriffe. Das ist keine Übersetzungsschwäche, sondern eine bewusste Trennung - und die Quelle der meisten Missverständnisse.
„Erzeuger“ nach Artikel 3 Nummer 33 ist, wer eine Batterie erzeugt oder entwickeln beziehungsweise erzeugen lässt und sie unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke vermarktet oder zu eigenen Zwecken in Betrieb nimmt. Das ist die Produktverantwortung aus Kapitel VI - im englischen Text der manufacturer.
„Hersteller“ nach Artikel 3 Nummer 47 ist etwas anderes: die Rolle der erweiterten Herstellerverantwortung, im englischen Text der producer. Diese Rolle kann laut Definition ein Erzeuger, Einführer oder Händler sein. Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a macht den Unterschied sichtbar: Ein Händler muss sich vor der Bereitstellung vergewissern, dass der Hersteller im Herstellerregister nach Artikel 55 eingetragen ist - und getrennt davon, dass Erzeuger und Einführer ihre Kennzeichnungspflichten erfüllt haben. Zwei Prüfungen, zwei Begriffe, ein Satz.
Und zwei verschiedene Bevollmächtigte
Artikel 3 Nummer 63 definiert den Bevollmächtigten, der für einen Erzeuger Produktpflichten wahrnimmt. Artikel 3 Nummer 48 definiert daneben den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung. Das sind zwei Mandate mit verschiedenem Inhalt, verschiedener Rechtsgrundlage und häufig verschiedenen Dienstleistern. In Deutschland liegt die zweite Seite im Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), das am 7. Oktober 2025 in Kraft getreten ist; das Umweltbundesamt hat die stiftung ear mit den hoheitlichen Aufgaben beliehen.
Die zweite Falle steckt in drei Begriffen, die nach Synonymen klingen. Sie entscheiden, wen eine Pflicht trifft:
| Begriff | Fundstelle | Was genau | Wen es typischerweise trifft |
|---|---|---|---|
| Inverkehrbringen | Art. 3 Nr. 16 | Die erstmalige Bereitstellung einer Batterie auf dem Unionsmarkt | Erzeuger in der EU oder Einführer aus einem Drittland |
| Bereitstellung auf dem Markt | Art. 3 Nr. 17 | Jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit | Jeder in der Kette, typischerweise der Händler |
| Inbetriebnahme | Art. 3 Nr. 18 | Die erstmalige Nutzung in der Union für den beabsichtigten Zweck, ohne vorheriges Inverkehrbringen | Wer für eigene Zwecke baut und einsetzt, etwa im eigenen Speicherprojekt |
Praktisch heißt das: Ein Unternehmen, das eine Batterie für ein eigenes Speicherprojekt baut und nie verkauft, hat sie nach Artikel 3 Nummer 18 trotzdem in Betrieb genommen. Artikel 38 Absatz 1 nennt diesen Fall ausdrücklich: „auch für ihre eigenen Zwecke“. Die Pflichten entfallen nicht, weil kein Verkauf stattfindet.
Wer welche Pflicht trägt
Die Matrix ist der eigentliche Inhalt des Kapitels. Sie unterscheidet zwischen einer Pflicht, die man erfüllt, und einer Pflicht, die man nur prüft - ein Unterschied, der im Haftungsfall zählt.
| Pflicht | Erzeuger | Einführer | Händler | Bevollmächtigter |
|---|---|---|---|---|
| Technische Unterlagen erstellenArt. 38 (2), Anh. VIII | eigene Pflicht | prüfen, ob erfüllt | keine Pflicht | keine Pflicht |
| Konformitätsbewertung durchführenArt. 17, Art. 38 (2) | eigene Pflicht | prüfen, ob erfüllt | keine Pflicht | keine Pflicht |
| EU-Konformitätserklärung erstellenArt. 18, Art. 38 (3) | eigene Pflicht | prüfen, ob erfüllt | keine Pflicht | keine Pflicht |
| CE-Kennzeichnung anbringenArt. 19, Art. 20 | eigene Pflicht | prüfen, ob erfüllt | prüfen, ob erfüllt | keine Pflicht |
| Kennzeichnung nach Artikel 13Art. 13, Art. 38 (1) | eigene Pflicht | prüfen, ob erfüllt | prüfen, ob erfüllt | keine Pflicht |
| Eigenen Namen und Anschrift angebenArt. 38 (7), Art. 41 (3) | eigene Pflicht | eigene Pflicht | keine Pflicht | keine Pflicht |
| Lager- und Beförderungsbedingungen sichernArt. 41 (4), Art. 42 (4) | keine Pflicht | eigene Pflicht | eigene Pflicht | keine Pflicht |
| Erklärung und Unterlagen zehn Jahre bereithaltenArt. 38 (4), Art. 41 (7), Art. 40 (3) a | eigene Pflicht | eigene Pflicht | keine Pflicht | eigene Pflicht |
| Vorlieferant und Abnehmer belegenArt. 46 | eigene Pflicht | eigene Pflicht | eigene Pflicht | eigene Pflicht |
| Batteriepass verantwortenArt. 77 (4) | trägt, wer in Verkehr bringt | trägt, wer in Verkehr bringt | keine Pflicht | keine Pflicht |
| von 10 Zeilen betreffen diese Rolle | 9 | 10 | 4 | 2 |
- eigene Pflicht
- prüfen, ob erfüllt
- trägt, wer in Verkehr bringt
- keine Pflicht
Die Erzeugerspalte ist die dichteste, weil Artikel 38 die gesamte Konformitätsarbeit dort bündelt: technische Unterlagen nach Anhang VIII erstellen, das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 17 durchführen oder durchführen lassen, die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 18 ausstellen und die CE-Kennzeichnung nach den Artikeln 19 und 20 anbringen. Anschließend gilt die Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren ab Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme.
Die Einführerspalte sieht auf den ersten Blick leichter aus, ist es aber nicht. Artikel 41 Absatz 2 verlangt vier Prüfungen vor dem Inverkehrbringen, und Absatz 5 geht darüber hinaus: Hält der Einführer es angesichts der Risiken für angemessen, führt er Stichproben bei in Verkehr gebrachten Batterien durch, prüft Beschwerden, führt erforderlichenfalls ein Register der Beschwerden, nichtkonformen Batterien und Rückrufe und hält die Händler darüber auf dem Laufenden. Das ist eine eigene Qualitätsaufgabe, kein Abhaken einer Liste.
Die Händlerspalte wirkt dünn und ist doch die unterschätzte. Artikel 42 Absatz 1 verlangt „gebührende Sorgfalt“, Absatz 2 vier Prüfungen - darunter der Blick ins Herstellerregister nach Artikel 55, den sonst niemand schuldet - und Absatz 3 verbietet die Bereitstellung, solange die Konformität nicht hergestellt ist. Wer eine Batterie ohne CE-Kennzeichnung verkauft, verstößt selbst gegen Artikel 42, unabhängig davon, wer den Fehler verursacht hat.
Beim Bevollmächtigten lohnt der Blick auf Artikel 40 Absatz 2. Er nimmt drei Dinge ausdrücklich aus dem Mandat heraus: die Pflichten des Artikels 38 Absatz 1, die Sorgfaltspflichten der Artikel 48 bis 52 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen. Ein Bevollmächtigter kann die Unterlagen also bereithalten (Absatz 3 Buchstabe a), aber er darf sie nicht an Ihrer Stelle erstellen. Wer ein Mandat einkauft, kauft keine Konformität.
Welche Dokumente hinter den Zeilen „technische Unterlagen“ und „EU-Konformitätserklärung“ stecken und welche davon selbst Passinhalt werden, steht in Welche Nachweise verlangt der Batteriepass.
Artikel 44: wann aus einem Händler ein Erzeuger wird
Der kürzeste Artikel des Kapitels ist der teuerste. Er besteht aus einem Satz und drei Buchstaben - und verschiebt die komplette Pflichtenlast.
- Eigener Name oder eigene HandelsmarkeArt. 44 a
Die Batterie wird unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen.
- Veränderung, die die Konformität berührtArt. 44 b
Eine bereits in Verkehr gebrachte Batterie wird so verändert, dass die Konformität beeinträchtigt werden könnte.
- Geänderter VerwendungszweckArt. 44 c
Der Verwendungszweck einer bereits in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Batterie wird geändert.
- Eigener Name oder Marke
- ja
- Konformität berührt
- nein
- Zweck geändert
- nein
Gilt als Erzeuger, Artikel 38 gilt vollständig
- Eigener Name oder Marke
- nein
- Konformität berührt
- nein
- Zweck geändert
- nein
Rolle bleibt, Artikel 38 greift nicht
- Eigener Name oder Marke
- nein
- Konformität berührt
- ja
- Zweck geändert
- ja
Gilt als Erzeuger, Artikel 38 gilt vollständig
Die drei Bedingungen sind mit „oder“ verknüpft. Es genügt eine. Der praktisch häufigste Fall ist Buchstabe a: die Eigenmarke. Wer Zellen oder Packs aus einem Drittland bezieht und sie unter dem eigenen Logo verkauft, ist nicht Einführer mit Prüfpflichten, sondern Erzeuger mit der vollen Konformitätsarbeit - technische Unterlagen, Konformitätsbewertung, Erklärung, CE, zehn Jahre Aufbewahrung und, ab 2027, der Batteriepass.
Die Abgrenzung ist feiner, als sie klingt. Die Branchen-FAQ des europäischen Motorenverbands EUROMOT liest Artikel 44 Buchstabe a so, dass ein zusätzliches Logo neben einem weiterhin erkennbaren Erzeuger die Pflichten nicht verschiebt, solange dieser benannt bleibt und die Anforderungen erfüllt; erst wenn nur noch Einführer oder Händler auf der Batterie stehen, greift Buchstabe a. Das ist eine Verbandslesart und kein Rechtsakt - aber sie beschreibt genau die Stelle, an der in der Praxis entschieden wird.
Buchstabe b und c treffen Systemintegratoren
Wer eingekaufte Module in ein eigenes Gehäuse baut, das BMS austauscht oder aus Fahrzeugzellen einen Heimspeicher macht, verändert die Batterie und meist auch ihren Verwendungszweck. Beides steht in Artikel 44. Die Frage ist dann nicht mehr, ob man Erzeuger ist, sondern ob die eigenen Unterlagen dem standhalten. Was bei Verstößen droht, steht in Was passiert bei Nicht-Compliance.
Artikel 77 Absatz 4: der Pass hängt am Inverkehrbringen
Die Verordnung benennt für den Batteriepass keine Rolle, sondern eine Handlung. Das klingt nach Haarspalterei und entscheidet in der Praxis, wer haftet.
Der Wortlaut ist knapp: „Der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt, stellt sicher, dass die im Batteriepass enthaltenen Informationen korrekt, vollständig und auf dem aktuellen Stand sind.“ Zusammen mit Artikel 3 Nummer 64 - Einführer ist, wer eine Batterie aus einem Drittland in Verkehr bringt - ergibt sich die Antwort von selbst: Sitzt der Erzeuger in der EU und bringt selbst in Verkehr, trägt er den Pass. Kommt die Batterie aus einem Drittland, trägt ihn der Einführer. So liest es auch die EUROMOT-FAQ.
Für den Einführer ist das die unangenehmste Zeile des ganzen Kapitels. Er haftet für die Richtigkeit von Angaben, die er zum großen Teil nicht selbst erhebt: Chemie, Materialzusammensetzung, Kapazitätswerte, Demontageinformationen. Artikel 39 hilft ihm dabei nur einen Schritt weit, weil er Zulieferer von Zellen und Modulen verpflichtet - nicht jeden Lieferanten in der Kette.
Artikel 77 Absatz 7 zieht die Konsequenz für Second Life: Bei zur Wiederverwendung oder Umnutzung vorbereiteten, umgenutzten oder wiederaufgearbeiteten Batterien geht die Verantwortung nach Absatz 4 auf den Wirtschaftsakteur über, der die Batterie erneut in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen hat. Der ursprüngliche Erzeuger ist damit raus - der Umnutzer drin.
Ab wann der Pass für welche Kategorie Pflicht wird, steht in Batteriepass Pflicht ab 2027 - ab wann und für wen; wie der Pass anschließend im zentralen EU-Register landet, erklärt Batteriepass registrieren: das EU-DPP-Register.
Was davon unser Produkt abdeckt - und was nicht
Batteriepasswerk ist eine Batteriepass-Software. Sie ordnet Ihnen keine Rolle zu - aber sie trägt die Beweislast für die Rolle, die Sie haben.
Was keine Software entscheidet
Ob Artikel 44 greift, ist eine rechtliche Bewertung Ihres Geschäftsmodells, keine Einstellung im Konto. Die Konformitätsbewertung macht der Erzeuger oder eine notifizierte Stelle, und die Eintragung im Herstellerregister nach Artikel 55 läuft pro Mitgliedstaat über die dortige Behörde. Was Software beitragen kann, ist die Beweislage: die Daten, ihre Herkunft und ihre Unverändertheit.
Wie die Datenanfrage beim Zulieferer konkret abläuft, zeigt die Seite Zulieferer und Lieferantendaten. Wie jede Änderung nachweisbar bleibt, erklärt Audit-Trail und Datenintegrität im Batteriepass.
Häufige Fragen zu den Wirtschaftsakteuren
Wer gilt als Wirtschaftsakteur nach der EU-Batterieverordnung?
Welche Pflichten hat ein Einführer von Batterien?
Wann wird ein Händler oder Einführer zum Erzeuger?
Wer ist für den Batteriepass verantwortlich - Erzeuger oder Einführer?
Was ist der Unterschied zwischen Erzeuger und Hersteller in der Batterieverordnung?
Braucht ein Erzeuger außerhalb der EU einen Bevollmächtigten?
Seit wann gelten die Pflichten der Wirtschaftsakteure?
Quellen & Weiterlesen
Ihre Rolle kennen Sie. Ob der Pass Sie trifft, klärt der Check.
Fünf Fragen, keine Anmeldung: Der kostenlose Pflicht-Check sagt Ihnen, ob Ihre Batterien ab dem 18. Februar 2027 einen Pass brauchen und wer ihn verantwortet - Ergebnis als PDF.