● Wissen · 21 Rollen

Wirtschaftsakteure der Batterieverordnung: wer welche Pflicht trägt

Fast jede Übersicht zur EU-Batterieverordnung erklärt, was zu tun ist. Die teurere Frage ist, wer es tun muss. Kapitel VI beantwortet sie über neun Artikel und sieben Rollen - und es gilt bereits seit dem 18. August 2024, zweieinhalb Jahre vor der Batteriepass-Pflicht.

Von Grigor Muradyan · Lesezeit ca. 13 min · Aktualisiert: · Keine Rechtsberatung
18.08.24
Geltungsbeginn
Kapitel VI, Artikel 96 Absatz 2
9
Artikel
Artikel 38 bis 46 der Verordnung
7
Rollen
Vom Zulieferer bis zum Second-Life-Akteur
10 Jahre
Aufbewahrung
Artikel 46 Absatz 2, Bezug und Abgabe
In Kürze
  • Die Pflicht hängt an der Handlung, nicht am Firmenschild. Wer eine Batterie erstmals auf dem Unionsmarkt bereitstellt, bringt sie in Verkehr und trägt die Hauptlast. Wer sie danach nur weiterreicht, prüft - und darf bei negativem Ergebnis nicht bereitstellen.
  • Kapitel VI gilt seit dem 18. August 2024. Artikel 96 Absatz 2 setzt die Pflichten der Wirtschaftsakteure lange vor den 18. Februar 2027. Wer auf die Pass-Pflicht wartet, hat den ersten Teil bereits verpasst.
  • „Erzeuger“ und „Hersteller“ sind nicht dasselbe. Die deutsche Fassung trennt die Produktverantwortung des Erzeugers (Artikel 3 Nummer 33) von der erweiterten Herstellerverantwortung (Nummer 47), die auch einen Einführer oder Händler treffen kann.
  • Artikel 44 kippt die Rolle in drei Fällen. Eigene Marke, konformitätsrelevante Veränderung oder geänderter Verwendungszweck: Eine der drei Bedingungen genügt, und der Einführer oder Händler trägt die vollen Pflichten des Erzeugers.
01 · Rechtsrahmen

Kapitel VI gilt seit dem 18. August 2024

Der Teil der Verordnung, der die Rollen verteilt, ist längst in Kraft. Er heißt sperrig und wird deshalb selten zitiert.

Kapitel VI der Verordnung (EU) 2023/1542 trägt die Überschrift Andere Pflichten der Wirtschaftsakteure als die in den Kapiteln VII und VIII genannten Pflichten und umfasst die Artikel 38 bis 46. Die Abgrenzung im Titel ist wörtlich gemeint: Kapitel VII regelt die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, Kapitel VIII die Altbatterien. Alles, was mit dem Produkt selbst zu tun hat - Unterlagen, Konformität, Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit - steht in Kapitel VI.

Entscheidend ist der Zeitpunkt. Artikel 96 Absatz 2 lässt die Verordnung grundsätzlich ab dem 18. Februar 2024 gelten, nimmt davon aber Artikel 17 und das gesamte Kapitel VI aus und setzt für beide den 18. August 2024 an. Wer Batterien in die EU einführt oder hier vertreibt, arbeitet also seit über zwei Jahren unter diesen Regeln - unabhängig davon, ob seine Batterien überhaupt einen Batteriepass brauchen.

02 · Rollen

Die sieben Wirtschaftsakteure der Batterieverordnung

Artikel 3 Nummer 22 zählt fünf Rollen auf und hängt eine offene Klausel an. Kapitel VI spricht tatsächlich sieben Parteien an - zwei davon werden fast nie mitgedacht.

Kapitel VI: neun Artikel, sieben Adressaten
  1. Art. 39Zulieferer von Zellen und Modulenliefert zu

    Sie liefern Zellen oder Module an einen Erzeuger

  2. Art. 38Erzeugerbringt in Verkehr

    Sie lassen erzeugen und vermarkten unter eigenem Namen

    Definition 3 (1) 33
  3. Art. 41Einführerbringt in Verkehr

    Sie bringen eine Batterie aus einem Drittland in Verkehr

    Definition 3 (1) 64
  4. Art. 42Händlerstellt bereit

    Sie stellen bereit, ohne Erzeuger oder Einführer zu sein

    Definition 3 (1) 65
  5.  Endnutzernutzt
Rollen neben der Kette
Art. 40Bevollmächtigter

Sie haben ein schriftliches Mandat eines Erzeugers

Art. 43Fulfilment-Dienstleister

Sie lagern, verpacken oder versenden fremde Batterien

Art. 45Second-Life-Akteur

Sie bereiten vor, nutzen um oder arbeiten wieder auf

Gilt für die ganze Kette
  • Art. 44 Einführer und Händler können zu Erzeugern werden
  • Art. 46 Jeder Akteur belegt Bezug und Abgabe zehn Jahre lang
7 Rollen in Kapitel VI
Die Pflichten der Wirtschaftsakteure hängen nicht am Firmentyp, sondern an der Handlung: zuliefern, in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen. Kapitel VI gilt seit dem 18. August 2024.

Die Definition des Wirtschaftsakteurs nennt ausdrücklich Erzeuger, Bevollmächtigten, Einführer, Händler und Fulfilment-Dienstleister - und dazu „eine andere natürliche oder juristische Person“, die entsprechende Verpflichtungen trägt. Genau über diese Klausel kommen die beiden übersehenen Rollen herein: Zulieferer von Batteriezellen und Batteriemodulen (Artikel 39) und Akteure, die Second-Life-Batterien erneut in Verkehr bringen (Artikel 45).

Artikel 39 ist der kürzeste Artikel des Kapitels und für die Datenbeschaffung der wichtigste: Zulieferer von Zellen und Modulen müssen die zur Einhaltung der Verordnung erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitstellen, und zwar kostenlos. Wer im Einkauf gerade darüber verhandelt, ob Materialdatenblätter extra kosten, verhandelt über eine gesetzliche Pflicht.

Artikel 45 wiederum erinnert daran, dass eine umgenutzte Batterie in eine andere Kategorie fallen kann als die ursprüngliche. Wer eine Fahrzeugbatterie zum stationären Speicher macht, bringt sie erneut in Verkehr - und zwar möglicherweise als Industriebatterie mit allen Folgen. Mehr dazu im Leitfaden Batterie-Recycling und Rezyklatanteil.

03 · Begriffe

Erzeuger, Hersteller, Bevollmächtigter: drei Wörter, zwei Fallen

Die deutsche Fassung der Verordnung benutzt Wörter, die im Alltag dasselbe bedeuten, für verschiedene Rechtsbegriffe. Das ist keine Übersetzungsschwäche, sondern eine bewusste Trennung - und die Quelle der meisten Missverständnisse.

„Erzeuger“ nach Artikel 3 Nummer 33 ist, wer eine Batterie erzeugt oder entwickeln beziehungsweise erzeugen lässt und sie unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke vermarktet oder zu eigenen Zwecken in Betrieb nimmt. Das ist die Produktverantwortung aus Kapitel VI - im englischen Text der manufacturer.

„Hersteller“ nach Artikel 3 Nummer 47 ist etwas anderes: die Rolle der erweiterten Herstellerverantwortung, im englischen Text der producer. Diese Rolle kann laut Definition ein Erzeuger, Einführer oder Händler sein. Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a macht den Unterschied sichtbar: Ein Händler muss sich vor der Bereitstellung vergewissern, dass der Hersteller im Herstellerregister nach Artikel 55 eingetragen ist - und getrennt davon, dass Erzeuger und Einführer ihre Kennzeichnungspflichten erfüllt haben. Zwei Prüfungen, zwei Begriffe, ein Satz.

Und zwei verschiedene Bevollmächtigte

Artikel 3 Nummer 63 definiert den Bevollmächtigten, der für einen Erzeuger Produktpflichten wahrnimmt. Artikel 3 Nummer 48 definiert daneben den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung. Das sind zwei Mandate mit verschiedenem Inhalt, verschiedener Rechtsgrundlage und häufig verschiedenen Dienstleistern. In Deutschland liegt die zweite Seite im Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), das am 7. Oktober 2025 in Kraft getreten ist; das Umweltbundesamt hat die stiftung ear mit den hoheitlichen Aufgaben beliehen.

Die zweite Falle steckt in drei Begriffen, die nach Synonymen klingen. Sie entscheiden, wen eine Pflicht trifft:

BegriffFundstelleWas genauWen es typischerweise trifft
InverkehrbringenArt. 3 Nr. 16Die erstmalige Bereitstellung einer Batterie auf dem UnionsmarktErzeuger in der EU oder Einführer aus einem Drittland
Bereitstellung auf dem MarktArt. 3 Nr. 17Jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer GeschäftstätigkeitJeder in der Kette, typischerweise der Händler
InbetriebnahmeArt. 3 Nr. 18Die erstmalige Nutzung in der Union für den beabsichtigten Zweck, ohne vorheriges InverkehrbringenWer für eigene Zwecke baut und einsetzt, etwa im eigenen Speicherprojekt

Praktisch heißt das: Ein Unternehmen, das eine Batterie für ein eigenes Speicherprojekt baut und nie verkauft, hat sie nach Artikel 3 Nummer 18 trotzdem in Betrieb genommen. Artikel 38 Absatz 1 nennt diesen Fall ausdrücklich: „auch für ihre eigenen Zwecke“. Die Pflichten entfallen nicht, weil kein Verkauf stattfindet.

04 · Pflichten

Wer welche Pflicht trägt

Die Matrix ist der eigentliche Inhalt des Kapitels. Sie unterscheidet zwischen einer Pflicht, die man erfüllt, und einer Pflicht, die man nur prüft - ein Unterschied, der im Haftungsfall zählt.

Wer trägt welche Pflicht
PflichtErzeugerEinführerHändlerBevollmächtigter
Technische Unterlagen erstellenArt. 38 (2), Anh. VIIIeigene Pflichtprüfen, ob erfülltkeine Pflichtkeine Pflicht
Konformitätsbewertung durchführenArt. 17, Art. 38 (2)eigene Pflichtprüfen, ob erfülltkeine Pflichtkeine Pflicht
EU-Konformitätserklärung erstellenArt. 18, Art. 38 (3)eigene Pflichtprüfen, ob erfülltkeine Pflichtkeine Pflicht
CE-Kennzeichnung anbringenArt. 19, Art. 20eigene Pflichtprüfen, ob erfülltprüfen, ob erfülltkeine Pflicht
Kennzeichnung nach Artikel 13Art. 13, Art. 38 (1)eigene Pflichtprüfen, ob erfülltprüfen, ob erfülltkeine Pflicht
Eigenen Namen und Anschrift angebenArt. 38 (7), Art. 41 (3)eigene Pflichteigene Pflichtkeine Pflichtkeine Pflicht
Lager- und Beförderungsbedingungen sichernArt. 41 (4), Art. 42 (4)keine Pflichteigene Pflichteigene Pflichtkeine Pflicht
Erklärung und Unterlagen zehn Jahre bereithaltenArt. 38 (4), Art. 41 (7), Art. 40 (3) aeigene Pflichteigene Pflichtkeine Pflichteigene Pflicht
Vorlieferant und Abnehmer belegenArt. 46eigene Pflichteigene Pflichteigene Pflichteigene Pflicht
Batteriepass verantwortenArt. 77 (4)trägt, wer in Verkehr bringtträgt, wer in Verkehr bringtkeine Pflichtkeine Pflicht
von 10 Zeilen betreffen diese Rolle91042
Legende
  • eigene Pflicht
  • prüfen, ob erfüllt
  • trägt, wer in Verkehr bringt
  • keine Pflicht
Zehn Pflichten aus Kapitel VI und Artikel 77, vier Rollen. Eine Pflicht zu prüfen ist keine Pflicht zu erfüllen - aber sie hindert am Inverkehrbringen, solange die Prüfung negativ ausfällt.

Die Erzeugerspalte ist die dichteste, weil Artikel 38 die gesamte Konformitätsarbeit dort bündelt: technische Unterlagen nach Anhang VIII erstellen, das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 17 durchführen oder durchführen lassen, die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 18 ausstellen und die CE-Kennzeichnung nach den Artikeln 19 und 20 anbringen. Anschließend gilt die Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren ab Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme.

Die Einführerspalte sieht auf den ersten Blick leichter aus, ist es aber nicht. Artikel 41 Absatz 2 verlangt vier Prüfungen vor dem Inverkehrbringen, und Absatz 5 geht darüber hinaus: Hält der Einführer es angesichts der Risiken für angemessen, führt er Stichproben bei in Verkehr gebrachten Batterien durch, prüft Beschwerden, führt erforderlichenfalls ein Register der Beschwerden, nichtkonformen Batterien und Rückrufe und hält die Händler darüber auf dem Laufenden. Das ist eine eigene Qualitätsaufgabe, kein Abhaken einer Liste.

Die Händlerspalte wirkt dünn und ist doch die unterschätzte. Artikel 42 Absatz 1 verlangt „gebührende Sorgfalt“, Absatz 2 vier Prüfungen - darunter der Blick ins Herstellerregister nach Artikel 55, den sonst niemand schuldet - und Absatz 3 verbietet die Bereitstellung, solange die Konformität nicht hergestellt ist. Wer eine Batterie ohne CE-Kennzeichnung verkauft, verstößt selbst gegen Artikel 42, unabhängig davon, wer den Fehler verursacht hat.

Beim Bevollmächtigten lohnt der Blick auf Artikel 40 Absatz 2. Er nimmt drei Dinge ausdrücklich aus dem Mandat heraus: die Pflichten des Artikels 38 Absatz 1, die Sorgfaltspflichten der Artikel 48 bis 52 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen. Ein Bevollmächtigter kann die Unterlagen also bereithalten (Absatz 3 Buchstabe a), aber er darf sie nicht an Ihrer Stelle erstellen. Wer ein Mandat einkauft, kauft keine Konformität.

Welche Dokumente hinter den Zeilen „technische Unterlagen“ und „EU-Konformitätserklärung“ stecken und welche davon selbst Passinhalt werden, steht in Welche Nachweise verlangt der Batteriepass.

05 · Rollenwechsel

Artikel 44: wann aus einem Händler ein Erzeuger wird

Der kürzeste Artikel des Kapitels ist der teuerste. Er besteht aus einem Satz und drei Buchstaben - und verschiebt die komplette Pflichtenlast.

Artikel 44: wann die Rolle kippt
  • Eigener Name oder eigene Handelsmarke

    Die Batterie wird unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen.

    Art. 44 a
  • Veränderung, die die Konformität berührt

    Eine bereits in Verkehr gebrachte Batterie wird so verändert, dass die Konformität beeinträchtigt werden könnte.

    Art. 44 b
  • Geänderter Verwendungszweck

    Der Verwendungszweck einer bereits in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Batterie wird geändert.

    Art. 44 c
Drei Fälle, durchgeprüft
Importeur mit Eigenmarke
Eigener Name oder Marke
ja
Konformität berührt
nein
Zweck geändert
nein

Gilt als Erzeuger, Artikel 38 gilt vollständig

Händler mit zusätzlichem Logo
Eigener Name oder Marke
nein
Konformität berührt
nein
Zweck geändert
nein

Rolle bleibt, Artikel 38 greift nicht

Systemintegrator baut um
Eigener Name oder Marke
nein
Konformität berührt
ja
Zweck geändert
ja

Gilt als Erzeuger, Artikel 38 gilt vollständig

Die drei Bedingungen des Artikels 44 sind Alternativen. Trifft eine davon zu, gilt der Einführer oder Händler als Erzeuger und trägt die vollen Pflichten des Artikels 38.

Die drei Bedingungen sind mit „oder“ verknüpft. Es genügt eine. Der praktisch häufigste Fall ist Buchstabe a: die Eigenmarke. Wer Zellen oder Packs aus einem Drittland bezieht und sie unter dem eigenen Logo verkauft, ist nicht Einführer mit Prüfpflichten, sondern Erzeuger mit der vollen Konformitätsarbeit - technische Unterlagen, Konformitätsbewertung, Erklärung, CE, zehn Jahre Aufbewahrung und, ab 2027, der Batteriepass.

Die Abgrenzung ist feiner, als sie klingt. Die Branchen-FAQ des europäischen Motorenverbands EUROMOT liest Artikel 44 Buchstabe a so, dass ein zusätzliches Logo neben einem weiterhin erkennbaren Erzeuger die Pflichten nicht verschiebt, solange dieser benannt bleibt und die Anforderungen erfüllt; erst wenn nur noch Einführer oder Händler auf der Batterie stehen, greift Buchstabe a. Das ist eine Verbandslesart und kein Rechtsakt - aber sie beschreibt genau die Stelle, an der in der Praxis entschieden wird.

Buchstabe b und c treffen Systemintegratoren

Wer eingekaufte Module in ein eigenes Gehäuse baut, das BMS austauscht oder aus Fahrzeugzellen einen Heimspeicher macht, verändert die Batterie und meist auch ihren Verwendungszweck. Beides steht in Artikel 44. Die Frage ist dann nicht mehr, ob man Erzeuger ist, sondern ob die eigenen Unterlagen dem standhalten. Was bei Verstößen droht, steht in Was passiert bei Nicht-Compliance.

06 · Batteriepass

Artikel 77 Absatz 4: der Pass hängt am Inverkehrbringen

Die Verordnung benennt für den Batteriepass keine Rolle, sondern eine Handlung. Das klingt nach Haarspalterei und entscheidet in der Praxis, wer haftet.

Der Wortlaut ist knapp: „Der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt, stellt sicher, dass die im Batteriepass enthaltenen Informationen korrekt, vollständig und auf dem aktuellen Stand sind.“ Zusammen mit Artikel 3 Nummer 64 - Einführer ist, wer eine Batterie aus einem Drittland in Verkehr bringt - ergibt sich die Antwort von selbst: Sitzt der Erzeuger in der EU und bringt selbst in Verkehr, trägt er den Pass. Kommt die Batterie aus einem Drittland, trägt ihn der Einführer. So liest es auch die EUROMOT-FAQ.

Für den Einführer ist das die unangenehmste Zeile des ganzen Kapitels. Er haftet für die Richtigkeit von Angaben, die er zum großen Teil nicht selbst erhebt: Chemie, Materialzusammensetzung, Kapazitätswerte, Demontageinformationen. Artikel 39 hilft ihm dabei nur einen Schritt weit, weil er Zulieferer von Zellen und Modulen verpflichtet - nicht jeden Lieferanten in der Kette.

Artikel 77 Absatz 7 zieht die Konsequenz für Second Life: Bei zur Wiederverwendung oder Umnutzung vorbereiteten, umgenutzten oder wiederaufgearbeiteten Batterien geht die Verantwortung nach Absatz 4 auf den Wirtschaftsakteur über, der die Batterie erneut in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen hat. Der ursprüngliche Erzeuger ist damit raus - der Umnutzer drin.

Ab wann der Pass für welche Kategorie Pflicht wird, steht in Batteriepass Pflicht ab 2027 - ab wann und für wen; wie der Pass anschließend im zentralen EU-Register landet, erklärt Batteriepass registrieren: das EU-DPP-Register.

07 · In Batteriepasswerk

Was davon unser Produkt abdeckt - und was nicht

Batteriepasswerk ist eine Batteriepass-Software. Sie ordnet Ihnen keine Rolle zu - aber sie trägt die Beweislast für die Rolle, die Sie haben.

Ein Pass pro Einheit, ein Verantwortlicher
Massen-Serialisierung über CSV oder API, GS1-Digital-Link-QR pro Stück. Wer in Verkehr bringt, kann damit zu jeder Seriennummer sagen, welcher Pass dazugehört und wer ihn pflegt.
Art. 77 Abs. 4
Zuliefererdaten ohne Konto einsammeln
Zulieferer füllen ihre Angaben über einen Self-Service-Link aus, ohne Benutzerkonto. Jeder übernommene Wert behält, von wem und wann er stammt - die Information, die Artikel 39 ohnehin kostenlos verlangt.
Art. 39
Unterlagen zehn Jahre auffindbar
EU-Konformitätserklärung, Prüfberichte und Datenblätter liegen als Dokumente am Modell, mit Ablaufdatum und Erinnerung, gehostet in Deutschland und versioniert. Bereithalten heißt wiederfinden.
Art. 38 Abs. 4, Art. 41 Abs. 7
Anschluss an das System, das die Kette kennt
Wen Sie beliefert haben, weiß Ihr ERP, nicht der Pass. Die REST-API v1 mit Schlüsselberechtigungen und Testmodus verbindet beides, damit Seriennummer, Pass und Lieferbeleg dieselbe Einheit meinen.
Art. 46

Was keine Software entscheidet

Ob Artikel 44 greift, ist eine rechtliche Bewertung Ihres Geschäftsmodells, keine Einstellung im Konto. Die Konformitätsbewertung macht der Erzeuger oder eine notifizierte Stelle, und die Eintragung im Herstellerregister nach Artikel 55 läuft pro Mitgliedstaat über die dortige Behörde. Was Software beitragen kann, ist die Beweislage: die Daten, ihre Herkunft und ihre Unverändertheit.

Wie die Datenanfrage beim Zulieferer konkret abläuft, zeigt die Seite Zulieferer und Lieferantendaten. Wie jede Änderung nachweisbar bleibt, erklärt Audit-Trail und Datenintegrität im Batteriepass.

08 · FAQ

Häufige Fragen zu den Wirtschaftsakteuren

Wer gilt als Wirtschaftsakteur nach der EU-Batterieverordnung?
Artikel 3 Nummer 22 nennt fünf Rollen ausdrücklich: Erzeuger, Bevollmächtigter, Einführer, Händler und Fulfilment-Dienstleister. Dazu kommt jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Bereitstellen, dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme von Batterien trägt. Kapitel VI spricht über diese Sammelbezeichnung hinaus auch Zulieferer von Zellen und Modulen sowie Akteure an, die Second-Life-Batterien erneut in Verkehr bringen.
Welche Pflichten hat ein Einführer von Batterien?
Artikel 41 verlangt vier Prüfungen vor dem Inverkehrbringen: EU-Konformitätserklärung und technische Unterlagen liegen vor, die Konformitätsbewertung wurde durchgeführt, die CE-Kennzeichnung ist angebracht, und der Erzeuger hat Modellkennung sowie Name und Anschrift angegeben. Der Einführer bringt zusätzlich seinen eigenen Namen und seine Postanschrift auf der Batterie an, sichert Lager- und Beförderungsbedingungen und hält die EU-Konformitätserklärung zehn Jahre lang bereit.
Wann wird ein Händler oder Einführer zum Erzeuger?
Nach Artikel 44 in drei Fällen, die Alternativen und keine Voraussetzungen sind: wenn die Batterie unter dem eigenen Namen oder der eigenen Handelsmarke in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, wenn eine bereits in Verkehr gebrachte Batterie so verändert wird, dass die Konformität beeinträchtigt werden könnte, oder wenn der Verwendungszweck geändert wird. Trifft einer der drei Punkte zu, gelten die vollen Pflichten des Artikels 38.
Wer ist für den Batteriepass verantwortlich - Erzeuger oder Einführer?
Artikel 77 Absatz 4 benennt keine Rolle, sondern eine Handlung: Der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt, muss sicherstellen, dass die Angaben im Pass korrekt, vollständig und aktuell sind. Sitzt der Erzeuger in der EU und bringt selbst in Verkehr, trifft es ihn. Kommt die Batterie aus einem Drittland, ist es der Einführer, weil nach Artikel 3 Nummer 64 er sie in Verkehr bringt.
Was ist der Unterschied zwischen Erzeuger und Hersteller in der Batterieverordnung?
Die deutsche Fassung benutzt zwei Wörter für zwei verschiedene Begriffe. „Erzeuger“ nach Artikel 3 Nummer 33 ist, wer eine Batterie erzeugt oder erzeugen lässt und unter eigenem Namen vermarktet - das ist die Produktverantwortung aus Kapitel VI. „Hersteller“ nach Artikel 3 Nummer 47 ist die Rolle der erweiterten Herstellerverantwortung und kann ein Erzeuger, Einführer oder Händler sein. Diese Rolle registriert sich nach Artikel 55 pro Mitgliedstaat.
Braucht ein Erzeuger außerhalb der EU einen Bevollmächtigten?
Kapitel VI schreibt das nicht vor: Nach Artikel 40 Absatz 1 kann ein Erzeuger einen Bevollmächtigten per schriftlichem Mandat benennen. Praktisch übernimmt meist der Einführer die Produktpflichten. Getrennt davon steht der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung nach Artikel 3 Nummer 48; Deutschland verlangt im Batterierecht-Durchführungsgesetz einen Bevollmächtigten für Hersteller ohne Niederlassung im Inland.
Seit wann gelten die Pflichten der Wirtschaftsakteure?
Seit dem 18. August 2024. Artikel 96 Absatz 2 lässt die Verordnung grundsätzlich ab dem 18. Februar 2024 gelten, setzt für Artikel 17 und das gesamte Kapitel VI aber den 18. August 2024 an. Die Pflichten der Wirtschaftsakteure sind damit zweieinhalb Jahre älter als die Batteriepass-Pflicht des Artikels 77, die erst am 18. Februar 2027 beginnt.
09 · Quellen

Quellen & Weiterlesen

Erst die Rolle, dann der Aufwand

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