Glossar zum Batteriepass
Die Begriffe, die in der Verordnung, in Ausschreibungen und in Lieferantengesprächen vorkommen - kurz erklärt, ohne Rückgriff auf andere Fachbegriffe.
A
- Anhang XVerordnung
Liste der vier Rohstoffe (Kobalt, Naturgrafit, Lithium, Nickel) und der fünfzehn Risikokategorien, auf die sich die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette beziehen.
- Anhang XIIIVerordnung
Der Anhang der EU-Batterieverordnung, der festlegt, welche Angaben im Batteriepass stehen müssen und wer sie sehen darf. Er unterscheidet öffentlich zugängliche Angaben, Angaben für notifizierte Stellen und Marktüberwachungsbehörden sowie Angaben für Betreiber der Abfallbewirtschaftung.
- AnodeTechnik
Die negative Elektrode einer Batteriezelle. In Lithium-Ionen-Zellen meist Grafit, teils mit Silizium-Anteil. Das Anodenmaterial gehört zu den Angaben zur Materialzusammensetzung im Pass.
Siehe auch:KathodeZellchemie
B
- BatteriekategorieVerordnung
Die Verordnung kennt fünf Kategorien: Gerätebatterien, Starterbatterien (SLI), Batterien für leichte Verkehrsmittel, Traktionsbatterien und Industriebatterien. Nur die letzten drei brauchen einen Batteriepass, Industriebatterien erst ab mehr als 2 kWh.
- Batteriemanagementsystem (BMS)Technik
Die Elektronik, die Zellspannungen, Temperatur, Strom und Ladezustand überwacht. Für den Pass liefert sie die Werte, die den aktuellen Zustand der Batterie abbilden, etwa Gesundheitszustand und Ladezustand.
- BatteriepassVerordnung
Ein elektronischer Datensatz je einzelner Batterie, erreichbar über einen QR-Code auf dem Produkt. Ab 18. Februar 2027 Pflicht für Traktionsbatterien, Batterien leichter Verkehrsmittel und Industriebatterien über 2 kWh.
C
- Catena-XDaten
Ein Datenraum der Automobilindustrie für den Austausch von Lieferketten- und Produktdaten zwischen Unternehmen. Kein Ersatz für den Batteriepass, sondern ein möglicher Weg, die Daten dafür zu beschaffen.
Siehe auch:DatenraumBatteriepass- CE-KennzeichnungVerordnung
Erklärung des Herstellers, dass die Batterie den EU-Anforderungen entspricht. Nach Art. 20 der Verordnung Voraussetzung für das Inverkehrbringen.
Siehe auch:EU-KonformitätserklärungInverkehrbringen- CO₂-FußabdruckDaten
Die über den Lebenszyklus summierten Treibhausgasemissionen je Kilowattstunde Gesamtenergiedurchsatz, ermittelt nach Art. 7 der Verordnung. Die Pflicht greift je Kategorie zu unterschiedlichen Zeitpunkten und setzt einen delegierten Rechtsakt zur Berechnungsmethode voraus.
D
- DatenpunkteDaten
Die Kommission hat die Anforderungen des Anhangs XIII in eine Liste von 71 einzelnen Angaben übersetzt. Diese Liste ist die praktische Arbeitsgrundlage für jede Umsetzung, weil der Anhang selbst Sammelbegriffe verwendet.
- DatenraumDaten
Ein Verbund, in dem Unternehmen Daten austauschen, ohne sie an eine zentrale Stelle abzugeben. Jeder Teilnehmer behält die Hoheit über seine Daten und entscheidet je Anfrage über den Zugriff.
Siehe auch:Catena-X- DemontageanleitungLebenszyklus
Anleitung zum sicheren Zerlegen der Batterie, gerichtet an Recycler und Instandsetzer. Sie gehört zu den Angaben, die Betreiber der Abfallbewirtschaftung im Pass sehen dürfen.
Siehe auch:Fach-ZugangRecyclingAusführlich im Leitfaden- Digitaler Produktpass (DPP)Verordnung
Der Oberbegriff für produktbezogene Datensätze, die die EU über die Ökodesign-Verordnung für immer mehr Produktgruppen einführt. Der Batteriepass ist der erste verpflichtende Fall und gilt als Vorlage für die folgenden.
- DIN DKE SPEC 99100Daten
Deutsche Spezifikation, die die Anforderungen an den Batteriepass in konkrete Datenfelder übersetzt hat. Sie war lange die genaueste verfügbare Arbeitsgrundlage; maßgeblich ist inzwischen die Datenpunkt-Liste der Kommission.
Siehe auch:DatenpunkteAnhang XIII
E
- Eindeutige Produktkennung (UPI)Kennzeichnung
Die Kennung, unter der ein Pass im künftigen EU-Register geführt wird. Sie ist als Web-Adresse mit einer Längengrenze ausgelegt, weshalb lange Kennungen dort nicht verwendbar sind.
Siehe auch:EU-RegisterGS1 Digital Link- EinführerRollen
Wer eine Batterie aus einem Drittland in der EU in Verkehr bringt. Bringt er sie unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr, gilt er nach Art. 44 als Hersteller und trägt dessen Pflichten, einschliesslich des Passes.
- End-of-LifeLebenszyklus
Der Zustand, in dem eine Batterie zum Abfall wird. Ist sie recycelt, endet der Pass: Es bleiben nur noch Identität, Zeitpunkt und gegebenenfalls ein Nachfolgepass sichtbar.
Siehe auch:RecyclingSecond LifeAusführlich im Leitfaden- EU-KonformitätserklärungVerordnung
Das Dokument, mit dem der Wirtschaftsakteur erklärt, dass die Batterie alle einschlägigen Anforderungen erfüllt. Es ist Voraussetzung der CE-Kennzeichnung und gehört zu den Passinhalten.
Siehe auch:CE-KennzeichnungNotifizierte Stelle- EU-RegisterVerordnung
Die zentrale Stelle, bei der die Kennungen der Batteriepässe hinterlegt werden. Sie speichert nicht die Passinhalte, sondern verweist auf sie.
F
- Fach-ZugangRollen
Der Zugang zu den nicht-öffentlichen Angaben des Passes für Recycler, Marktüberwachungsbehörden und notifizierte Stellen. Er wird einzeln genehmigt, und jeder Abruf wird protokolliert.
Siehe auch:Anhang XIIIMarktüberwachungsbehörde
G
- Gesundheitszustand (SoH)Technik
Die verbliebene Kapazität einer Batterie im Verhältnis zum Neuzustand. Der Wert bestimmt massgeblich, ob eine Batterie noch verwendet, umgenutzt oder recycelt wird.
- GS1 Digital LinkKennzeichnung
Eine Regel, wie Produktkennungen in eine Web-Adresse geschrieben werden, damit ein QR-Code sowohl von Menschen als auch von Scannern gelesen werden kann. Für den Batteriepass werden GTIN (Kennung 01) und Seriennummer (Kennung 21) kombiniert.
- GTINKennzeichnung
Global Trade Item Number, die weltweit eindeutige Artikelnummer eines Produktmodells. Im GS1 Digital Link steht sie in der vierzehnstelligen Schreibweise, kürzere Varianten werden links mit Nullen aufgefüllt.
H
- Hash-KetteDaten
Eine Folge von Prüfsummen, bei der jede den Wert ihrer Vorgängerin enthält. Wird eine alte Version nachträglich verändert, passt keine der folgenden Prüfsummen mehr - die Manipulation wird sichtbar.
- HerstellerRollen
Wer eine Batterie herstellt oder herstellen lässt und sie unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet. Der Hersteller trägt die Verantwortung für den Batteriepass, auch wenn er die Software eines Dienstleisters nutzt.
I
- IntegritätDaten
Die Eigenschaft von Daten, seit ihrer Erfassung unverändert zu sein. Art. 78 der Verordnung verlangt, dass Echtheit, Zuverlässigkeit und Unverändertheit der Passdaten sichergestellt sind, schreibt aber kein bestimmtes Verfahren vor.
Siehe auch:Hash-KettePrüfprotokoll (Audit Trail)- InverkehrbringenVerordnung
Die erstmalige Bereitstellung einer Batterie auf dem EU-Markt. Der Zeitpunkt entscheidet, welche Pflichten gelten - unter anderem, ob ein Batteriepass vorliegen muss.
Siehe auch:Stichtag 18. Februar 2027Wirtschaftsakteur
K
- KathodeTechnik
Die positive Elektrode einer Batteriezelle. Ihr Material - etwa NMC, LFP oder NCA - bestimmt Energiedichte, Lebensdauer und Rohstoffbedarf und damit einen grossen Teil der Passangaben.
Siehe auch:AnodeZellchemieAusführlich im Leitfaden- Kritische RohstoffeDaten
Rohstoffe, die für die EU wirtschaftlich wichtig und zugleich versorgungsgefährdet sind. Im Batterieumfeld vor allem Kobalt, Lithium, Naturgrafit und Nickel.
Siehe auch:Anhang XRezyklat-Anteil
L
- Ladezustand (SoC)Technik
Der aktuelle Füllstand einer Batterie in Prozent ihrer verfügbaren Kapazität. Ein Momentwert, im Gegensatz zum Gesundheitszustand.
- Lebenszyklusanalyse (LCA)Daten
Verfahren, das die Umweltwirkungen eines Produkts über alle Phasen erfasst: Rohstoffe, Produktion, Verteilung und End-of-Life. Grundlage der CO₂-Angabe im Pass.
Siehe auch:CO₂-Fußabdruck- Leichte Verkehrsmittel (LMT)Verordnung
Fahrzeuge mit Rädern und Elektroantrieb unterhalb der Fahrzeugklassen L, etwa E-Bikes, E-Scooter und E-Lastenräder. Ihre Batterien brauchen ab 2027 einen Pass.
Siehe auch:BatteriekategorieBatteriepass- LeistungsklasseDaten
Die Einstufung einer Batterie nach ihrem CO₂-Fußabdruck. Sie macht Modelle vergleichbar, ohne dass der absolute Wert gelesen werden muss.
Siehe auch:CO₂-Fußabdruck
M
- MarktüberwachungsbehördeRollen
Die nationale Stelle, die prüft, ob in Verkehr gebrachte Produkte den EU-Vorgaben entsprechen. Sie darf auch die nicht-öffentlichen Teile des Batteriepasses einsehen.
N
- Notifizierte StelleRollen
Eine von einem Mitgliedstaat benannte unabhängige Prüfstelle, die Konformitätsbewertungen durchführt. Bei den Sorgfaltspflichten überprüft sie die Verfahren des Wirtschaftsakteurs.
Siehe auch:EU-KonformitätserklärungSorgfaltspflichten
O
- Ökodesign-Verordnung (ESPR)Verordnung
Die EU-Verordnung über die Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte. Sie schafft den Rahmen für den digitalen Produktpass über die Batterie hinaus.
Siehe auch:Digitaler Produktpass (DPP)
P
- PflichtfeldDaten
Eine Angabe, die für die jeweilige Batteriekategorie zum jeweiligen Stichtag vorliegen muss. Ob ein Feld pflichtig ist, hängt von Kategorie, Datum und davon ab, ob eine Ausnahme greift.
Siehe auch:DatenpunkteSecond Life- Prüfprotokoll (Audit Trail)Daten
Die lückenlose Aufzeichnung, wer wann welche Angabe geändert hat. Zusammen mit einer Hash-Kette lässt sich belegen, dass nachträglich kein Eintrag entfernt wurde.
Siehe auch:Hash-KetteIntegrität
Q
- QR-CodeKennzeichnung
Der maschinenlesbare Code auf der Batterie, der auf den Pass führt. Er muss dauerhaft angebracht und ohne Anmeldung, App oder Gebühr auflösbar sein.
R
- RecyclingLebenszyklus
Die Rückgewinnung von Materialien aus Altbatterien. Die Verordnung schreibt Effizienzquoten für den Prozess und Rückgewinnungsquoten für einzelne Metalle vor.
- ResolverKennzeichnung
Der Dienst, der eine gescannte Kennung in die zugehörige Pass-Seite auflöst. Er entscheidet auch, welcher Ausschnitt der Daten dem jeweiligen Betrachter gezeigt wird.
Siehe auch:QR-CodeFach-Zugang- Rezyklat-AnteilDaten
Der Anteil an Kobalt, Lithium, Nickel und Blei, der aus Altbatterien oder Produktionsabfällen zurückgewonnen wurde. Die Angabepflicht und die Mindestquoten greifen nach Art. 8 zu eigenen Stichtagen.
Siehe auch:RecyclingKritische Rohstoffe
S
- Second LifeLebenszyklus
Die Weiterverwendung einer Batterie in einem anderen Einsatzzweck, etwa einer ausgedienten Fahrzeugbatterie als stationärer Speicher. Für umgenutzte Batterien entsteht ein neuer Pass mit einem neuen Verantwortlichen.
Siehe auch:End-of-LifeUmnutzung- SerialisierungKennzeichnung
Das Erzeugen eines eigenen Passes samt eigenem QR-Code für jedes einzelne Stück aus einer gemeinsamen Modellvorlage. Bei Stückzahlen im Tausenderbereich ist das der eigentliche Arbeitsschritt.
- SeriennummerKennzeichnung
Die Kennung, die ein einzelnes Stück innerhalb eines Modells eindeutig macht. Erst sie macht aus einem Modelldatensatz einen Pass für genau diese Batterie.
Siehe auch:GTINSerialisierung- SorgfaltspflichtenVerordnung
Die Pflicht, Risiken in der Rohstoff-Lieferkette zu ermitteln und zu mindern. Sie trifft Wirtschaftsakteure ab einem Nettoumsatz von 40 Millionen Euro; die Anwendung wurde auf den 18. August 2027 verschoben.
- Stichtag 18. Februar 2027Verordnung
Ab diesem Tag darf keine betroffene Batterie mehr ohne Pass in Verkehr gebracht werden. Massgeblich ist der Tag des Inverkehrbringens, nicht der Tag der Produktion.
T
- TelemetrieTechnik
Messwerte, die ein Gerät im Betrieb automatisch übermittelt. Beim Batteriepass sind das die Werte aus dem Batteriemanagementsystem, die den aktuellen Zustand aktuell halten.
- TraktionsbatterieVerordnung
Eine Batterie, die eigens für den Antrieb von Fahrzeugen der Klassen M, N oder O konstruiert ist. Sie braucht ab 2027 einen Pass, unabhängig von ihrer Kapazität.
Siehe auch:BatteriekategorieBatteriepass
U
- UmnutzungLebenszyklus
Der Vorgang, eine Batterie für einen anderen Zweck herzurichten als den, für den sie gebaut wurde. Wer das tut, gilt für die umgenutzte Batterie als Hersteller.
Siehe auch:Second LifeHersteller
W
- WirtschaftsakteurRollen
Sammelbegriff für Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister und Umnutzer. Wer eine Batterie in Verkehr bringt, trägt die Verantwortung für ihren Pass.
Z
- ZellchemieTechnik
Die Kombination der Aktivmaterialien einer Zelle, meist als Kürzel wie NMC, LFP, NCA oder LTO angegeben. Sie bestimmt Energiedichte, Lebensdauer, Sicherheitsverhalten und Rohstoffbedarf.
Siehe auch:KathodeAnodeAusführlich im Leitfaden- ZyklenlebensdauerTechnik
Die Anzahl vollständiger Lade- und Entladevorgänge, die eine Batterie bis zu einer festgelegten Restkapazität leistet. Eine der Leistungs- und Haltbarkeitsangaben im Pass.
Siehe auch:Gesundheitszustand (SoH)Pflichtfeld
Die Erklärungen sind allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist der Text der Verordnung (EU) 2023/1542.
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